{slider HINWEIS: Diese Auswahl der Gerichtsentscheidungen ist rein subjektiv. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Entscheidung durch Änderung der Rechtslage oder durch spätere gegenteilige Rechtsprechung noch Bestand hat.|closed}
{slider Zivilverfahrensrecht: Neuerungsverbot vor einem Schiedsgericht iSd §§ 577ff ZPO zulässig (OGH 02.03.2017, 18 OCg 6/16f)}
Der OGH wies mit seinem Urteil vom 02.03.2017 zu 18 OCg 6/16 f die Aufhebungsklage eines Mitgliedsvereins („Lizenzwerber“) der „Österreichischen Fußball-Bundesliga“ („ÖFBl“) gegen eine Entscheidung des „Ständigen Neutralen Schiedsgerichts der Bundesliga“ ab. Mit der vor dem OGH bekämpften Entscheidung des Schiedsgerichtes wurde die vom Lizenzwerber erhobene Klage auf Aufhebung der Beschlüsse zweier verbandsinterner Schlichtungsorgane, mit welchen dem Lizenzwerber die Lizenz für die Spielsaison 2016/2017 mangels Vorlage einer Bankgarantie für die ihm zugesagten Sponsorenleistungen versagt wurde, abgewiesen. Beim „Ständigen Neutralen Schiedsgericht der Bundesliga“ handelt es sich um ein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO, dessen Zuständigkeit die Lizenzwerber mit der ÖFBl für den Fall von Streitigkeiten vereinbaren.
Der OGH wurde nunmehr auf Grund seiner Zuständigkeit für auf Aufhebung von Schiedssprüchen gerichtete Klagen vom Lizenzwerber angerufen. Eine Aufhebung kommt gem § 611 Abs 2 Z 2, 5 und 8 ZPO unter anderem dann in Frage, wenn die bekämpfte Entscheidung des Schiedsgerichts verfahrensrechtlich oder inhaltlich gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts („ordre public“) verstößt. Es war vom OGH jedoch nicht zu prüfen, ob dem Lizenzwerber die Lizenz materiell zu erteilen (gewesen) wäre.
Einen solchen verfahrensrechtlichen Verstoß gegen den „ordre public“ erblickte der Lizenzwerber unter anderem darin, dass das „Ständige Neutralen Schiedsgericht der Bundesliga“ die Entscheidungen der Organe der ÖFBl auf Grund eines im betreffenden Verfahren geltenden „Neuerungsverbotes“ lediglich dahingehend zu prüfen hatte, ob diese aufgrund der den Organen vorliegenden Unterlagen den Statuten und dem Lizenzierungshandbuch (welches die Voraussetzungen und das Verfahren für die Lizenzerteilung normiert) entsprochen haben oder nicht richtig getroffen wurden. Das Schiedsgericht konnte daher nachträglich (d.h. im Schiedsverfahren) vom Lizenzwerber vorgelegte Urkunden nicht berücksichtigen. Dieses Neuerungsverbot im Schiedsverfahren ist dem OGH zu Folge allerdings gerechtfertigt, da es die Gleichbehandlung der Lizenzwerber und eine zeitgerechte Entscheidung über deren Lizenzanträge sicherstellt.
Das Schiedsgericht hat daher zusammengefasst nicht eine Sachentscheidung aufgrund einer neu ermittelten Sachverhaltsgrundlage zu treffen, sondern lediglich zu prüfen, ob die Organe der ÖFBl nach einem mangelfreien Verfahren auf Grund der ihnen vorliegenden Beweismittel richtig entschieden haben. Die im Lizenzierungshandbuch vorgesehene Präklusion von Vorbringen und Beweismitteln mit Ablauf der Protestfrist (d.i. die verbandsinterne Rechtsmittelfrist) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu den vom Lizenzwerber behaupteten inhaltlichen Verstößen gegen den „ordre public“ führte der OGH unter anderem aus, dass die Rechtsansicht des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts der Bundesliga, wonach die ÖFBl im konkreten Fall aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen eine Bankgarantie verlangen durfte, nicht gegen grundlegende Bestimmungen des österreichischen Rechts verstößt.
Ebenso wertete der OGH die Auffassung des Ständigen Neutralen Schiedsgerichts der Bundesliga, wonach der Kläger von sich aus verpflichtet gewesen sei, den mit dem Protest (d.i. das verbandsinterne Rechtsmittel) vorgelegten Haftungserklärungen Bonitätsnachweise anzuschließen, als unbedenklich.
{slider BGH (D): Schadenersatzanspruch des veranstaltenden Vereins gegen störende Zuschauer wegen Verhängung einer Verbandsstrafe (BGH vom 22.09.2016, VII ZR 14/16)}
Zak 2016/656
Vorinstanzen:
LG Köln vom 08.4.2015 zu 7 O 231/14;
OLG Köln vom 17.12.2015 zu 7 U 54/15;
Causa Sport 2016, 34;
Seip, Ein Urteil in Verkennung sportrechtlicher Realitäten (Anmerkungen zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2015), causa sport 1/2016, 40;
Es existierten bereits vor dem gegenständlichen Urteil des BGH einige Entscheidungen, in welchen die Regressfähigkeit von Verbandsstrafen gegenüber störenden Zuschauern durchgehend bejaht wurden[1]. Hierbei beschäftigten sich die jeweils erkennenden Gericht soweit ersichtlich allesamt – wie auch der BGH – mit Sachverhalten, in welchen der veranstaltende Verein mit einer Verbandsstrafe belegt wurde und den ihm entstandenen Schaden beim störenden Zuschauer regressierte. Es handelt sich daher – anders als im in Folge noch zu besprechenden, vor der gegenständlichen Entscheidung gefällten Urteil des LG Hannover – nicht um Fälle des Regresses des mit einer Verbandsstrafe belegten Gastvereins gegen störende Zuschauer.
Im Verhältnis zwischen Zuschauer und veranstaltendem Verein ist die Haftung insofern „einfacher“ herzustellen, als dass zwischen den Parteien ein Zuschauervertrag geschlossen wurde und daher ein Vertragsverhältnis besteht, innerhalb dessen der Zuschauer für den dem Verein durch die Verbandsstrafe entstandenen reinen Vermögensschaden grundsätzlich haften könnte. Genau dieses Konstrukt zog offenbar nun auch der BGH heran, um die an ihn herangetragene Rechtsfrage zu lösen.
Dem Fall lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der beklagte Anhänger des 1. FC Köln beim Zweitligaspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn 07 einen Knallkörper vom Oberrang der Tribüne auf den Unterrang warf, wo dieser detonierte und sieben Zuschauer verletzte. Unter anderem auf Grund dieses Vorfalles verhängte das Sportgericht des DFB gegen die den Profifußballbereich des 1. FC Köln betreibende Klägerin eine Verbandsstrafe u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 sowie der Bewährungsauflage, weitere EUR 30.000,00 für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Diese Strafe wurde vom Kläger bezahlte. Vom Beklagten als einem der für die durch die Verbandsstrafe sanktionierten Vorfälle verantwortlichen Anhänger begehrte die Klägerin nunmehr Schadenersatz in Höhe eines Teils der Verbandsstrafe, nämlich in Höhe von EUR 30.000,00.
In den Vorinstanzen hatte das LG Köln der Klage stattgegeben, das OLG Köln wies diese jedoch mit der Begründung ab, dass es am erforderlichen Zurechnungszusammenhanges zwischen den verletzten Verhaltenspflichten und dem Schaden der Klägerin fehle. Das Verbot des Zündens von Knallkörpern im Stadion diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens habe sich jedoch das durch die Unterwerfung der Klägerin unter die Regeln des DFB geschaffene Risiko, dass der Verein für sportliche Vergehen seiner Anhänger die Verantwortung zu übernehmen habe und dementsprechend im Rahmen des Verbandes mit Strafen belegt werden könne, verwirklicht. Diese Rechtsansicht stieß in der Jurisprudenz auf Kritik[2] und widersprach auch der bisher zu dieser Rechtsfrage ergangenen Judikatur.
Der BGH befand zum Urteil des OLG Köln, dass dieses der rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann demnach ein Anspruch der Klägerin nicht verneint werden.
In seiner Begründung hält der BGH fest, dass er der Rechtsansicht des Berufungsgericht zustimmt, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein Zuschauervertrag zustande gekommen ist sowie dass der Beklagte seine ihm aus dem Zuschauervertrag gegenüber der Klägerin erwachsenen Verhaltenspflichten verletzte, indem er einen Knallkörper zündete und diesen auf den Unterrang der Zuschauertribüne warf. Diese Pflichten ergeben sich sowohl aus der wirksam in den Vertrag einbezogenen Stadionordnung als auch unabhängig hiervon gem § 241 Abs 2 BGB allgemein aus dem Zuschauervertrag. Der Beklagte hat durch das Zünden des Knallkörpers pflichtwidrig das Interesse der Klägerin an einem ungestörten Spielablauf beeinträchtigt.
Als ebenfalls richtig sah der BGH die vom Berufungsgericht vorgenommene rechtliche Beurteilung an, wonach dieses die adäquate Kausalität des Zündens des Knallkörpers durch den Beklagten für die Verhängung der Verbandsstrafe durch das Sportgericht des DFB bejahte. Insbesondere ist es weder völlig unwahrscheinlich noch ungewöhnlich, dass Fußballclubs im Anschluss an Pyrotechnikvorfälle im Stadion Verbandsstrafen auferlegt werden.
Als „rechtsfehlerhaft“ qualifiziert der BGH jedoch die Ansicht des OLG Köln, wonach es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Pflichtverletzung des Beklagten fehle. Hierzu führt der BGH aus, dass nicht jeder adäquat verursachte Schaden zu ersetzen ist, da die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der Norm begrenzt wird. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein „äußerlicher“, gleichsam „zufälliger“ Zusammenhang genügt dagegen nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten.
Im Vertragsrecht hat der Schuldner nur für die Einbußen einzustehen, die die durch den Vertrag geschützten Interessen betreffen. Es wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Handlung noch weitere Ursachen zu dem eingetretenen Schaden beigetragen haben. Dies gilt dem BGH zu Folge auch dann, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dritten verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt auch in derartigen Fällen nur, wenn die zweite Ursache den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem „äußerlichen“, gleichsam „zufälligen“ Zusammenhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken dagegen in dem Schaden die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden.
Auf Grund dieser dargelegten Maßstäbe fehlt es nunmehr nach Ansicht des BGH nicht an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Denn die der Klägerin auferlegte Verbandsstrafe stammt aus dem Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht besteht.
Dies begründet der BGH zusammengefasst damit, dass sowohl die Vorschriften der Stadionordnung, nach denen unter anderem das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und das Werfen mit Gegenständen verboten ist, als auch die allgemeine Nebenpflicht aus § 241 Abs 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin (auch) dazu dienen, einen ungestörten Spielablauf zu gewährleisten, welches Interesse der Beklagte pflichtwidrig beeinträchtigt hat.
Es ist dem BGH zu Folge „eine Selbstverständlichkeit“, dass ein Zuschauervertrag zum Besuch eines Fußballspiels den Zuschauer, dessen einzige Hauptleistungspflicht in der Zahlung des Eintrittspreises besteht, daneben zur Rücksichtnahme auf das Interesse des Veranstalters an einem ungestörten Ablauf des Fußballspiels verpflichtet. Denn dies ist ein auf der Hand liegendes Hauptinteresse des Veranstalters. Es handelt sich dabei um ein gleichgerichtetes Interesse mit allen Vertragspartnern (Zuschauern), die ebenfalls einen ungestörten Spielablauf erwarten und erwarten können. Eine derartige Rücksichtnahmepflicht belastet den Zuschauer nicht, er ist lediglich verpflichtet, alles zu unterlassen, was in einen ungestörten Spielablauf eingreifen würde. Derartige Handlungen unterlässt der verständige Zuschauer bereits aus dem eigenen Interesse eines ungestörten Spielablaufs.
Die von der Klägerin auf die gegen sie verhängte Verbandsstrafe geleistete Zahlung steht dem BGH zu Folge in dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der Störung des Spielablaufs. Denn die Verbandsstrafe ist eine für den Veranstalter nicht zu vermeidende Folge gravierender Störungen des Ablaufs eines Fußballspiels, weil ihm die Durchführung eines Profi-Fußballspiels im Rahmen eines Wettbewerbs nur mit Hilfe einer übergeordneten Organisation wie eines Verbandes möglich ist. Die Klägerin konnte somit nicht ohne eine durch ihre Mitgliedschaft in dem Verband der deutschen Profifußballvereine vermittelte Unterwerfung unter die Statuten des DFB ein Fußballspiel der 2. Bundesliga durchführen und den Zuschauern den Besuch anbieten. Die Organisation oder der Verband, der die Rahmenbedingungen festlegt, hat das gleichgerichtete Interesse mit dem Veranstalter des einzelnen Spiels und den verständigen Zuschauern an einem ungestörten Spielablauf. Um dies durchzusetzen, bedient sich der Verband unter anderem des Mittels der Verbandsstrafe für schuldhafte Störungen durch Zuschauer. Dieses Mittel ist geeignet, präventiv direkt auf die Vereine oder Veranstalter und indirekt auf ihre Fans einzuwirken, damit es zu solchen Störungen nicht kommt.
Da die ausgesprochene Strafe direkt auf der Störung durch den Beklagten beruht, ist sie laut BGH gerade nicht nur „zufällig“ aus Anlass der Störung verhängt worden. Ihr materieller Grund ist die hier vom Beklagten verursachte Spielstörung, ihr Zweck ist dementsprechend auch ausweislich des dem Urteil des Sportgerichts zugrundeliegenden Antrags des Kontrollausschusses des DFB, zukünftiges Zuschauerfehlverhalten auszuschließen oder zumindest zu minimieren. Dieses Ziel würde auch gefördert, wenn potentielle Täter damit zu rechnen hätten, solche Strafzahlungen ersetzen zu müssen. In diesem Zusammenhang widerspricht der BGH kurioser Weise explizit auch dem LGZ Wien hinsichtlich seiner Entscheidung vom 25.11.2014 zu 34 R 163/10 p, in welchem dieses davon ausging, dass die Verbandsstrafe nicht auf der Störung durch den im dortigen Verfahren beklagten Zuschauer beruht.
Ein allfälliger Haftungsausschluss hinsichtlich solcher Schäden kann dem Zuschauervertrag auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden, einen solchen hätten die Parteien, hätten sie den Fall bedacht, nicht vereinbart. Denn der Veranstalter, der selbst ein spielstörendes Verhalten des Zuschauers nicht sicher verhindern kann, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass die Folgen, denen er sich nicht entziehen kann, vom Störer getragen werden. Ein redlicher und verständiger Zuschauer hätte sich auf eine solche umfassende Haftung eingelassen. Denn ohne eine störende Handlung droht ihm eine derartige Haftungsfolge nicht, er kann sie also ohne weiteres vermeiden. Ihm ist beim Abschluss des Zuschauervertrages zudem klar, dass ein Veranstalter einen Zuschauer gar nicht erst zuließe, der nicht bereit wäre, für sich selbst eine solche Handlung auszuschließen.
Obwohl der BGH ausführt, dass es darauf, ob § 9a der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB unwirksam sei und die beklagte daher die Strafe nicht habe zahlen müssen, im vorliegenden Fall nicht ankommt, weil die Entscheidung der beklagten Partei zur Zahlung der Geldstrafe durch das vertragswidrige Verhalten des Beklagten herausgefordert worden ist und keine ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion hierauf darstellt und Verurteilungen auf dieser Grundlage regelmäßig erfolgen und werden von den betroffenen Vereinen auch befolgt werden, trifft er auch einige Aussagen zur allgemeinen Zulässigkeit von verschuldensunabhängigen Verbandsstrafen. Demnach ist diese sowohl in der deutschen als auch in der internationalen Verbandsschiedsgerichtsbarkeit anerkannt worden, wogegen der BGH in seinem Urteil keine merkbare Kritik übt. Ihm zu Folge kann im Ergebnis der Klägerin nicht zum Mitverschulden gereichen, dass sie die Strafe gezahlt hat, ohne Rechtsmittel gegen die Verurteilung einzulegen.
Auch das Argument des OLG Köln, wonach der Umstand, dass es nicht bei jedem Verstoß eines Zuschauers gegen seine Verhaltenspflichten zu einem Vermögensschaden in Form einer Verbandsstrafe auf Seiten der Klägerin komme, gegen die Zurechenbarkeit eines solchen Schadens spreche, lässt der BGH nicht gelten. Hierzu erwidert er, dass es im Einzelfall zunächst ungewiss ist und von der Entscheidung des Sportgerichts des DFB abhängt, ob und welche Strafe verhängt wird, dies jedoch nichts daran ändert, dass gerade das Verhalten des störenden Zuschauers diesen Schaden angelegt hat. Es entspricht generell dem Schadensrecht, dass es häufig vom Zufall abhängt, ob Pflichtverletzungen zu einem Vermögensschaden führen, der zu ersetzen ist.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spielt es dem BGH zu Folge auch keine Rolle, ob der Beklagte bewusst das Risiko übernommen hat, dass die Klägerin mit einer Verbandsstrafe belegt wird. Unzutreffend ist außerdem auch die Auffassung des OLG Köln, dass die in der Stadionordnung enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände einen Hinweis darauf liefere, die Klägerin sei davon ausgegangen, bei einem Verstoß keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz zu haben. Diesen Rückschluss beurteilt der BGH als unzulässig, weil die Stadionordnung den Hinweis enthält, dass weitere Schadensersatzansprüche von der Vertragsstrafe unberührt bleiben.
Der BGH hob auf Grund der dargestellten rechtlichen Erwägungen das Urteil des OLG Köln auf und verwies die Sache an dieses zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches zurück.
Für das weitere Verfahren in Folge der Zurückverweisung an das Berufungsgericht gibt der BGH einige interessante Hinweise. So führt er aus, dass weder aus der vom Beklagten behauptete ungenügende, oberflächliche Kontrolle beim Betreten des Stadions durch von der Klägerin eingesetzte Ordner noch aus der Behauptung, dass ein Ordner ihn bereits in der ersten Halbzeit des Spiels aufgrund seines Verhaltens des Stadions verweisen hätte müssen ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin ableitbar ist. Denn im Verhältnis zum Beklagten bestand für die Klägerin weder eine Verpflichtung noch eine Obliegenheit, Handlungen vorzunehmen, die ihn von Störungen des Spiels abhielten. Eine solche Beaufsichtigung oder Kontrolle darf ein Zuschauer nicht erwarten; er benötigt sie nicht, um Spielstörungen ohne weiteres unterlassen zu können.
Quasi als obiter dictum gibt der BGH auch noch seine Meinung dahingehend kund, dass eine Haftung nach § 826 BGB mit der bisher gegebenen Begründung des Berufungsgerichts nicht verneint werden kann, trifft jedoch keine Ausführungen dazu, ob eine solche vorliegt, da hierzu noch Feststellungen fehlen.
Es sei zu dieser – zutreffenden – Entscheidung des BGH noch angemerkt, dass diese auf Grund der nicht unähnlichen Rechtsanlage auch für Österreich von Relevanz ist. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass in der österreichischen Judikatur soweit ersichtlich bisher nur eine Entscheidung zu dieser Thematik existiert, in welcher der Schadenersatzanspruch eines Klubs gegen störende Zuschauer wegen Verbandsstrafen vom LGZ Wien verneint wurde[3], welche Entscheidung der BGH in seinem Urteil explizit (kritisch) erwähnt. Dies mit dem Argument, dass zwischen Verein und Zuschauer bei Abschluss des Zuschauervertrages keine explizite Vereinbarung darüber getroffen worden sei, den Verein vor der Verhängung einer Verbandsstrafe wegen mangelnder Sicherheitsvorkehrungen zu schützen. Auch aus ergänzender Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung des hypothetischen Parteiwillens ergebe sich, dass die Überwälzung verbandsinterner Disziplinarstrafen im Rahmen des Zuschauervertrages dem hypothetischen Willen redlicher Parteien widerspräche. Insofern fehle es am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die Argumentation des LGZ Wien ähnelt also jener des OLG Köln, welche vom BGH weitgehend verworfen und auch in der österreichischen Lehre kritisiert wurde. Letztere scheint sich – teilweise unter Verweis auf die bundesdeutsche Judikatur – relativ deutlich für die Zulässigkeit eines solchen Regresses auszusprechen[4], wofür das ausführlich begründete Urteil des BGH sicherlich neue Argumente bieten wird, welche es letztlich auch – sofern diese solche Rechtsfrage ausjudiziert werden sollte – einem österreichischen (Höchst-)Gericht bieten könnte.
[1] zB LG Düsseldorf vom 25.8.2011, 11 O 339/10 = SpuRt 2012, 161; LG Rostock vom 16.6.2005, 9 O 328/04 = SpuRt 2006, 83; OLG Rostock vom 28.4.2006, 3 U 106/05 = SpuRt 2006, 239;
[2] Seip, Ein Urteil in Verkennung sportrechtlicher Realitäten (Anmerkungen zum Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Dezember 2015), Causa Sport 2016, 40;
[3] LGZ Wien 25.11.2014, 34 R 163/10 p;
[4] Reisinger, Der Regressanspruch eines Sportvereins gegenüber einem störenden Zuschauer – Zugleich eine Besprechung der E des LGZ Wien 34 R 163/10 p, ecolex 2013, 22; Reinsinger, ZVR 2013, 103; Kadlec, Zivilrechtliche Maßnahmen des Verbandes/Vereins gegen den störenden Zuschauer Stadionverbote und mögliche Regressansprüche, in: Grundei/Karollus Berufssportrecht VI
{slider Kein Unfallversicherungsschutz bei Betriebsfußballturnier (OGH vom 19.1.2016, 10 ObS 141/15 f)}
ARD 6488/15/2016 = RdW 2016, 281 = DRdA‑infas 2016/105 = SpuRt 2016, 113 (Salcher) = ZfG 2016, 52 (Fischer/Leitner) = ASoK 2016, 112 = DRdA 2016/41 (Engelhart) = JusGuide 2016/09/14657 = ARD 6488/15/2016 = RdW 2016/214;
Mit der vorliegenden Entscheidung hat der OGH mittels Beschluss die außerordentliche Revision der Kläger gem § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Zur strittigen Rechtsfrage führte er aus, dass sportliche Betätigungen grundsätzlich dann dem Schutz der Unfallversicherung unterliegen, wenn sie als betriebssportliche Veranstaltung zu werten sind, dh der Ausgleichszweck und das Vorbeugen gegen Gesundheits- oder Körperschädigungen im Vordergrund stehen. Aus dem Ausgleichszweck wird abgeleitet, dass betriebssportliche Veranstaltungen „mit einer gewissen Regelmäßigkeit“ abzuhalten sind. Bei einem einmal jährlich vom Betrieb organisierten Fußballturnier tritt der Ausgleich im Vergleich zu den Belastungen der betrieblichen Tätigkeit völlig in den Hintergrund, weshalb dieses nicht als sportliche Betätigung dem Schutz der Unfallversicherung unterliegt.
Ein Fußballturnier ist auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu qualifizieren, bei der die Teilnahme daran Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist und damit dem Schutz der Unfallversicherung unterliegt. Zwar können auch sportliche Betätigungen im betrieblichen Interesse liegen bzw der Betriebsverbundenheit dienen, die Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo die Veranstaltung sportlichen Wettkampfcharakter annimmt. Beim Fußballspiel handelt es sich naturgemäß um eine auf Zwei- und Ballkampf ausgerichtete Sportart, die auch durch besondere Verletzungsanfälligkeit der beteiligten Spieler gekennzeichnet ist. IVm dem – insbesondere bei einem Fußballturnier – geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter ist ein Fußballturnier keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung und die aktive Teilnahme an diesem daher vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen.
Diese Ausführungen entsprechen der bisherigen Judikaturlinie des OGH und sind daher wenig bemerkenswert. Durchaus von Interesse ist jedoch, dass der OGH auch die Revisionsausführungen verwarf, wonach es im Hinblick auf die immer größere Bedeutung von sogenannten Erlebnis-, Abenteuer-, Risiko- und Extremsportarten nicht mehr zeitgemäß wäre, ein Fußballturnier vom Versicherungsschutz auszunehmen, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der – allgemein höher anzusetzenden – Gefährlichkeit im Einzelfall abzustellen sei. Dies mit dem Verweis darauf, dass eine Abgrenzung des Versicherungsschutzes nach der Höhe des Risikos dogmatisch schwer begründbar wäre, weil es in der gesetzlichen Unfallversicherung an sich keine Risikobegrenzung gibt und es aber gleichzeitig nicht im Belieben des Dienstgebers liegen kann, durch seine Dispositionen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf beliebig hohe Risiken auszudehnen. Zudem wohnt jeder Sportart ein spezifisches Verletzungsrisiko inne, sodass ein Abstellen auf eine allgemein „höher“ anzusetzende Gefährlichkeit unscharf wäre und zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würde, je nachdem, ob man als Kriterium die besondere Schwere der Unfälle heranzieht (etwa beim Drachenfliegen und Fallschirmspringen) oder die Verletzungshäufigkeit, die bei Sportarten wie Fußball oder Schifahren besonders hoch ist. Die Abgrenzung des Versicherungsschutzes muss dem OGH zu Folge vielmehr bei dem in der Rechtsprechung betonten Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ansetzen, der darin liegt, die Verbundenheit der Mitarbeiter mit dem Unternehmen bzw der Mitarbeiter untereinander zu fördern. Dieser Zweck führt die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung überhaupt erst in die Nähe eines Zusammenhangs mit der „die Versicherung begründenden Beschäftigung“, welcher es allein rechtfertigt, dass Teilnehmer an einer Gemeinschaftsveranstaltung überhaupt nach der Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG unfallversichert sein können. Es steht nicht jede Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das jeweilige Unternehmen insgesamt wertvoll ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
{slider Zur Sorgfaltspflicht erwachsener Schifahrer gegenüber Kindern (OGH vom 25.11.2015, 8 Ob 90/15 s)}
Zak 2016,18 = SpuRt 2016,112 = ZVR 2016/44;
Im Schigebiet Werfenweng ereignete sich ein Schiunfall, an dem der damals siebenjährige Kläger und die Beklagte beteiligt waren. Die beklagte Snowboarderin fuhr auf der Piste, als der von außerhalb der Piste auf Schi auf die Piste einfahrende Kläger mit ihr kollidierte.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der Kläger hätte die Beklagte vor dem Einfahren in den Schiweg passieren lassen müssen. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass der Kläger ihren Vorrang beachte. Das Alleinverschulden am Unfall treffe daher den Kläger. Von der Beklagten zu verlangen, nur so zu fahren, dass sie die außerhalb der Piste stehende Kinder immer im Auge behalten hätte können, würde die einer Snowboard-Fahrerin zumutbare Sorgfalt überspannen.
Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob eine Snowboard-Fahrerin wegen rund zweieinhalb Meter außerhalb der Piste stehender Kinder eine Fahrlinie wählen müsse, aus der sie ununterbrochen Sicht auf die Kinder habe, bzw ob sie in Annäherung an die Kinder das Überholen einer anderen Schifahrerin unterlassen müsse.
Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision wurde vom OGH wenig überraschend mit der Begründung, dass die Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der an einem Schi- oder Snowboard-Unfall beteiligten Personen immer nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen kann und daher im Allgemeinen keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage verwirklicht, als nicht zulässig zurückgewiesen, allerdings äußerte er sich wie so oft in seinem zurückweisenden Beschluss auch zur strittigen Rechtsfrage.
Dass den Kläger, der ohne Rücksicht auf die auf dem Schiweg herannahende Beklagte unmittelbar vor dieser in die Piste einfuhr, ein Verschulden am Unfall trifft, war im Revisionsverfahren nicht mehr strittig. Der Kläger meinte aber, dass auch die Beklagte ein Verschulden am Unfall zu vertreten habe, weil der auch beim Schifahren geltende Vertrauensgrundsatz so wie im Straßenverkehr zugunsten von Kindern nicht gelte und daher die Beklagte nur langsam und unter ständiger Beobachtung des Kindes an diesem hätte vorbeifahren dürfen.
Dem Kläger ist dem OGH zu Folge zwar durchaus zuzugestehen, dass auch beim Schifahren trotz des auch dort grundsätzlich geltenden Vertrauensgrundsatzes auf das verkehrsgerechte Verhalten von Kindern nicht bzw nur beschränkt vertraut werden kann. Auch in diesem Zusammenhang gilt aber, dass der im Übrigen auch in den FIS-Regeln verankerte Grundsatz der Rücksichtnahme auf andere Schifahrer nicht überspannt werden darf, um nicht das Schifahren überhaupt unmöglich zu machen.
Von der Beklagten zu verlangen, auf außerhalb der Piste stehende Kinder Rücksicht zu nehmen, würde eine Überspannung der dieser zumutbaren Sorgfaltspflichten darstellen.
Dieser Entscheidung des OGH ist uneingeschränkt zuzustimmen, jede andere Rechtsansicht würde tatsächlich dazu führen, dass Wintersport in seiner derzeitigen Form kaum noch möglich wäre. Ein ständiges Kontrollieren des Bereichs außerhalb der Piste auf möglicherweise einfahrende Kinder wäre keinesfalls zumutbar. Es überrascht daher letztlich auch, dass die Revision vom Berufungsgericht zugelassen wurde.
{slider BGH (D): Schadenersatz wegen Nicht-Nominierung eines Sportlers zu olympischen Spielen (BGH vom 13.10.2015, II ZR 23/14)}
SpuRt 2016, 26 (Gutzeit/Baumann);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt vom 15.12.2011 zu 2-13 O 302/10;
OLG Frankfurt vom 20.12.2013 zu 8 U 25/1;
Der Kläger, ein professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung, forderte vom beklagten Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), einem eingetragenen Verein, Schadensersatz, weil dieser ihn nicht als Leichtathlet für die Olympischen Sommerspiele in Peking nominiert hat.
Der beklagte DOSB ist als Einziger für die Endnominierung deutscher Sportler für Olympische Spiele zuständig. Voraussetzung für eine Nominierung für die Olympischen Sommerspiele 2008 war u.a. eine in zeitlicher Nähe zu den Olympischen Spielen zu erbringende Leistung nach bestimmten sportartspezifischen, in den „Nominierungsrichtlinien 2008“ des Deutschen Leichtathletikverbandes näher bestimmten Nominierungskriterien. Für den Dreisprung der Männer sah das genannte Regelwerk zur Erfüllung der Olympianorm die Erreichung entweder der höheren Anforderung der sogenannten A-Norm oder der niedrigeren Anforderung der sogenannten B-Norm vor, wobei für die A-Norm ein Sprungweite von 17,10 Metern und für die alternativ zu erreichende B-Norm eine Sprungweite von „2 x 17,00 m“ festgesetzt war.
Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 Metern und im anschließenden, noch am selben Tag stattfindenden Endkampf eine Weite von 17,04 Metern. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte der Kläger die Weite von 17,00 Metern nicht mehr oder nur bei einem über dem Grenzwert liegenden und damit unzulässigen Rückenwind. Der DOSB lehnte daraufhin eine Nominierung des Klägers ab, dies mit dem Argument, dass die Anforderung für die B-Norm von „2 x 17,00 m“ in zwei verschiedenen Wettkämpfen hätte erreicht werden müssen. Der Kläger vertrat hingegen die Ansicht, dass es ausreiche, die B-Norm in einem Wettkampf zu erfüllen.
Der Kläger verlangt nunmehr von dem Beklagten mit der Behauptung, ihm seien wegen der unrechtmäßigen Nichtnominierung Antritts-, Preis- und Sponsorengeldern entgangen, Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 133.500,00.
Das Landgericht gab der Klage dem Grunde nach statt, das Berufungsgericht wies sie jedoch in Folge der Berufung des Beklagten ab. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers nicht vorlägen, da der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahingehend verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen wären.
Der BGH hob in der gegenständlichen Entscheidung das Berufungsurteil in Folge der Revision des Klägers auf und wies die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts zurück.
Interessant ist gegenständlich jedoch weniger die Ansicht des BGH, wonach die Interpretation der Nominierungsrichtlinien, bei welchen es sich um Verbandsrecht handelt, das wie Satzungsrecht als von den sie erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk aus sich heraus objektiv auszulegen ist, durch den Kläger und das Erstgericht richtig ist und die B-Norm auch in einem einzelnen Bewerb erfüllt werden kann, sondern sind dies vielmehr dessen Ausführungen zum Verhältnis zwischen Sportler und dem für die Nominierung zu einem sportlichen Wettkampf alleine zuständigen Verband bzw zum Recht des Sportlers auf Nominierung zu einem Bewerb bei Erfüllung der Nominierungskriterien, zu welchem soweit ersichtlich bisher keine Judikatur des BGH vorlag.
Hierzu führte der BGH im Wesentlichen aus, dass durch die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Sportverband zwischen dem nominierten Sportler und dem nominierenden Verband ein Vertragsverhältnis und demzufolge in der Nominierungsphase ein vorvertragliches Schuldverhältnis iSd § 311 Abs 2 BGB begründet wird. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis kann zwar als solches gem § 241 Abs 2 BGB in der Regel keine gegenseitigen Erfüllungs-, sondern nur Schutz- und Rücksichtnahmepflichten begründen, bei einer Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher eine Monopolstellung des nominierenden Verbands besteht, kann aber ausnahmsweise ein Anspruch des Sportlers auf Nominierung bestehen, sofern die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso wie ein Monopolverband, der Leistungen und Vorteile vermittelt, die nur von Verbandsangehörigen in Anspruch genommen werden können, zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet ist, um diesen die Teilhabe an den vom Monopolverband vermittelten Leistungen zu ermöglichen, ist ein Monopolverband, der als einziger bestimmte Leistungen unter von ihm selbst aufgestellten Kriterien an Nicht-Verbandsangehörige erbringt, verpflichtet, diese Leistungen jedem zu gewähren, der die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt.
Im gegenständlichen Fall hat ist daher der beklagte DOSB als Monopolverband zur Nominierung von Athleten, welche die vom Beklagten selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllen, verpflichtet, welche Pflicht er gegenüber dem Kläger schuldhaft verletzt hat.
{slider Wetten auf virtuelle Hunde- oder Pferderennen sind Glücksspiele, keine Sportwetten (VwGH vom 02.7.2015, Ro 2015/16/0019)}
Causa Sport 2015, 417 = Die Presse 2015/31/08 = ÖStZB 2015/221;
In dieser Entscheidung hatte der VwGH die Frage zu lösen, ob elektronisch generierte, virtuelle Hunde- und Pferderennen als dem Gebührengesetz (GebG) unterliegende Wetten oder als Glückspiel nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) zu qualifizieren sind. Nach § 1 Abs 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Wetten unterliegen dem GebG, wenn diese nicht dem GSpG unterliegen. Eine dem GebG unterliegende Sportwette liegt dem VwGH zu Folge dann vor, wenn auf den Ausgang von sportlichen Wettkämpfen gewettet wird, die unabhängig von den Partnern des Wettvertrages stattfinden und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt sind, sodass dem Wettenden die Möglichkeit der Einschätzung der Stärke der beteiligten Mannschaften, Sportler – oder bei Hunde- oder Pferderennen – der Tiere offensteht. Bei Sportwetten hängt die Entscheidung über das Spielergebnis insofern nicht vorwiegend vom Zufall ab, weil der Wettende seine Kenntnisse über die Umstände der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc) einbringt und diese Kenntnisse in Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen.
Eine vorwiegende Abhängigkeit vom Zufall im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG ist dann gegeben, wenn sich nicht eine berechtigte rationale Erwartung über den Spielausgang entwickelt, sondern letztlich nur aufgrund eines Hoffens, einer irrationalen Einstellung, auf dieses oder jenes einzelne Ergebnis des Spieles gesetzt werden kann.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze beurteilte der VwGH das im Verfahren vom Beschwerdeführer bekämpfte Erkenntnis des BFG als zutreffend, dass Wetten auf virtuelle Hunderennen auf Grund der gegenüber realen Veranstaltungen geringeren Kenntnissen des Wettteilnehmers von erfolgsrelevanten Faktoren sowie der Abhängigkeit des Spielergebnisses vom Computer und damit von außen nicht abschätzbaren Zufällen als Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG zu qualifizieren sind.
{slider LG Hannover (D): Kein Schadenersatzanspruch des Gastvereins gegen störende Zuschauer wegen Verhängung einer Verbandsstrafe (LG Hannover vom 26.05.2015, 2 O 289/14)}
SpuRt 4/2015, 174; Bagger/Kober, Haftung zündelnder Fans über die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, SpuRt 2015, 155; Lambertz Einleitung eines Paradigmenwechsels in der Regressrechtsprechung? Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2015; 2 O 289/14, Causa Sport 2015, 268; Lambertz, Fehlgeschlagener Regressversuch eines Fußballklubs nach Pyro-Gebrauch, Causa Sport 2015, 259;
Schwieriger als beim Regress des veranstaltenden Vereins am störenden Zuschauer wegen der Verhängung einer Verbandsstrafe stellt sich die Rechtslage beim Regress des Gastvereins am störenden Zuschauer dar. In dieser Konstellation existiert zwischen Gastverein und Zuschauer nämlich keine direkte vertragliche Beziehung auf Grund eines Veranstaltungsvertrages, auf welche der Gastverein seinen Schadenersatzanspruch hinsichtlich des erlittenen reinen Vermögensschadens stützen könnte. Dadurch ist der Regress der Verbandsstrafe beim Zuschauer rechtlich weniger einfach zu lösen. Dennoch denkbar ist dies vor allem auf Grundlage der Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus dem zwischen einem Zuschauer und einem Fußballspielveranstalter abgeschlossenen Vertrag.
Dass es sich beim Gastverein um einen der Vertragsleistung zwischen Heimverein und Besucher nahestehenden, durch die Erfüllung besonders gefährdeten und sogar den Interessenssphären beider Vertragsparteien angehörenden Dritten handelt, kann jedenfalls mit guten Gründen argumentiert werden, welche Meinung so weit ersichtlich auch die bei weitem überwiegende Lehre in Österreich und Deutschland teilt[1]. Alleine höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Thematik fehlt bisher. Es musste sich – soweit ersichtlich – bisher nur das LG Köln mit dieser Frage beschäftigten, welches im betreffenden Verfahren, welches durch Vergleich und nicht durch ein Urteil endete, wohl erkennen ließ, vom Vorliegen eines solchen Rechtsverhältnisses auszugehen[2]. Mangels Urteil fehlt jedoch eine wirkliche Begründung.
Das LG Hannover hielt nunmehr mit seiner Entscheidung vom 26.5.2015 zu 2 O 289/14 zwar fest, dass ein Gastverein unter bestimmten, nicht näher ausgeführten Umständen grundsätzlich beim betreffenden Zuschauer Regress nehmen kann. Im konkreten Fall sah es die hierfür erforderlichen Voraussetzungen jedoch als nicht gegeben an und verneinte insbesondere auch die Voraussetzungen des Vorliegens eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.
Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter liege demnach nicht vor, da der Dritte nicht mit der Leistung einer Vertragspartei in Berührung komme. Dies deshalb, weil der klagende Verein lediglich seine Spieler bei diesem Spiel einsetzte. Diese wurden aber vom beklagten Zuschauer nicht verletzt.
Zudem sei hier die Bestrafung durch das Sportgericht des DFB nicht wegen einer unmittelbaren Nähe des Anhängers zu den Rechtsgütern des Vereins, sondern aufgrund der eigenverantwortlichen Entscheidung des Vereins, sich den Statuten und damit der Sportgerichtsbarkeit des DFB zu unterwerfen, erfolgt. Der Verein habe sich daher selbst der Gefahr von Vermögensschäden durch Urteile des Sportgerichts des DFB unterworfen und sei daher insoweit nicht schutzbedürftig.
Darüber hinaus verneinte das Gericht auch eine Schadensersatzhaftung des beklagten Fans wegen einer unerlaubten Handlung und eines Verstoßes gegen ein Schutzgesetz. Eine solche Haftung setze nämlich voraus, dass der durch die Geldstrafe entstandene Schaden beim Verein dem beklagten Fan zugerechnet werden kann. Eine solche Zurechnung liege hier aber nicht vor, da der beklagte Fan vom Verein nicht damit betraut worden sei, diesen vor der Geldstrafe zu bewahren
Zudem habe sich der Verein den Statuten des DFB unterworfen und damit selbst die Ursache einer Geldstrafe geschaffen. Zwar hätte er nicht am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnehmen können, wenn er dies nicht getan hätte. Trotzdem habe er die Bereitschaft gehabt, sich dennoch auf die Statuten des DFB einzulassen, so dass die Unterwerfung freiwillig erfolgt sei. Daher stelle die durch die Unterwerfung begründete Geldstrafe eine freiwillige Vermögenseinbuße und daher keinen Schaden dar.
Aufgrund dieser Unterwerfung stelle die hier vom DFB-Sportgericht verhängte Geldstrafe außerdem eine Vertragsstrafe dar. Da aber durch das Versprechen einer Vertragsstrafe Dritte nicht gebunden werden können, sei es anerkannt, dass eine Vertragsstrafe nicht ohne weiteres an Dritte durchgereicht werden könne.
Interessant ist aber auch, dass das Gericht eine Zurechnung deshalb verneinte, weil der Verein sich nicht gegen die verhängte Geldstrafe wehrte. Denn aus Sicht des Gerichts hätte das Urteil des DFB-Sportgerichts spätestens vor den Zivilgerichten keinen Bestand gehabt, da sie bzw das ihr zu Grunde liegende Verfahren elementare rechtsstaatliche Normen missachte.
Nach Ansicht der Kammer sei die Regelung in der DFB-Rechtsordnung, nach welcher Vereine für das Verhalten ihrer Anhänger verantwortlich sind, zu unbestimmt. Es sei nämlich nicht klar, an welche Anhaltspunkte angeknüpft wird, um eine Person als Anhänger eines Vereins einzuordnen. Für die Zuordnung könne man schon an Sitzreihen im Stadion oder auch erst an wahrnehmbare „Publizitätsakte“, wie das Anfeuern oder Tragen von Fanartikeln, anknüpfen. Aufgrund dieser vielen, unterschiedlichen Anknüpfungsmöglichkeiten sei es nicht eindeutig, wie hier die Anhängerschaft begründet wurde.
Schließlich erfülle auch die Strafzumessung des DFB-Sportgerichts nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze. Sie richte sich nämlich nicht nach dem Grad des Verschuldens des Klägers, sondern allein auf einen generalpräventiven Zweck, insbesondere die Bekämpfung von Missständen in den Fußballstadien. Da schon der Antrag des DFB-Kontrollausschusses die Empfehlung enthielt, für die Geldstrafe den Täter in Regress zu nehmen, hätten hier auch die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt werden müssen, was allerdings nicht getan wurde. Vor allem wurde nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins berücksichtigt.
Die Entscheidung wurde – zu Recht – eher kritisch aufgenommen, insbesondere wurde das Verneinen des Vorliegens eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten dritter stark kritisiert und kamen die Besprechungen durchwegs zum Ergebnis des Vorliegens eines solchen[3]. Beachtlich sind jedoch die nicht ganz von der Hand zu weisenden, vom LG Hannover aufgezeigten rechtsstaatlichen Defizite des Urteils des DFB-Sportgerichts, insbesondere hinsichtlich der Zurechnung von Fans zu Vereinen. Denn Kriterien für diese Zurechnung werden von Verbandsregularien[4] oftmals nicht näher bestimmt, was letzten Endes auch ein gewisses Missbrauchspotential für „kreative“ Anhänger eröffnet, dem gegnerischen Verein durch „false flag“-Aktionen erheblichen Schaden zuzufügen.
[1] zB Bagger/Kober, Haftung zündelnder Fans über die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, SpuRt 2015, 155; Lambertz Einleitung eines Paradigmenwechsels in der Regressrechtsprechung? Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2015; 2 O 289/14, Causa Sport 2015, 268; Lambertz, Fehlgeschlagener Regressversuch eines Fussballklubs nach Pyro-Gebrauch, Causa Sport 2015, 259; Kadlec, Zivilrechtliche Maßnahmen des Verbandes/Vereins gegen den störenden Zuschauer Stadionverbote und mögliche Regressansprüche, in: Grundei/Karollus Berufssportrecht VI; Fröhlich/Fröhlich, Zu Recht bestätigter Regress von Klubs gegen Zuschauer – Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Köln vom 8. April 2015, 7 O 231/14, Causa Sport 2015, 157; Fritzweiler in: Fritzweiler/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht³, Rz 137, 170ff; Kober, Pyrotechnik in deutschen Fußballstadien – Situationsanalyse und Lösungsansätze, Causa Sport 2015, 231;
[2] Kadlec, Zivilrechtliche Maßnahmen des Verbandes/Vereins gegen den störenden Zuschauer Stadionverbote und mögliche Regressansprüche, in: Grundei/Karollus Berufssportrecht VI;
[3] Bagger/Kober, Haftung zündelnder Fans über die Rechtsfigur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, SpuRt 2015, 155;
Lambertz Einleitung eines Paradigmenwechsels in der Regressrechtsprechung? Anmerkungen zum Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 2015; 2 O 289/14, Causa Sport 2015, 268;
Lambertz, Fehlgeschlagener Regressversuch eines Fussballklubs nach Pyro-Gebrauch, Causa Sport 2015, 259;
[4] vgl bspw § 116 Abs 3 sowie § 116a Abs 2 ÖFB-Rechtspflegeordnung
{slider Sicherungspflichten des Veranstalters eines Freeride-Schi-Rennens (OGH vom 20.05.2015, 7 Ob 68/15y)}
Zak 2015/499 = JBl 2015,715 = ecolex 2015/359 = SpuRt 2016, 72 (Gleirscher) = HAVE/REAS 2016, 220 (Huber) = ZVR 2016/44;
In dieser Entscheidung des OGH beschäftigte sich selbiger mit den Sicherungspflichten des Veranstalters, wie auch mit der Gültigkeit einer Freizeichnungserklärung im Rahmen eines von einem Snowboardverein und einem ehemaligen Snowboardweltmeister in einem Tiroler Schigebiet veranstalteten Freeride-Schirennens. Sämtliche Teilnehmer des Rennens unterzeichneten Freizeichnungserklärungen mit einem Haftungsausschluss der Veranstalter für sämtliche aus der Veranstaltung möglicherweise resultierenden Körper- und Sachschäden.
Das Rennen wurde mittels Massenstart von 36 Schifahrern gestartet. An einer Geländekante mit einer steil abfallenden, vier bis fünf Meter tiefen Grabenmulde, welche für die Rennteilnehmer erst ab Erreichen der Geländekante als solche erkennbar war, kam es zu einer Reihe von Stürzen, welche teils schwere Verletzungen zu Folge hatten. Der ehemalige Snowboardweltmeister hatte beim Abstecken der Rennstrecke eine Torstange unmittelbar auf der Geländekante platziert, was dazu führte, dass der das Rennen anführende Teilnehmer geradeaus in Richtung des bereits sichtbaren Zieleinlaufes über die Kante fuhr. Wäre die Stange 20 Meter davor platziert worden, wäre er mit einem Schwung die Kante entlanggefahren. So aber fuhr er mit relativ hoher Geschwindigkeit über die Kante, wodurch er sprang und am Gegenhang der Grabenmulde zu Fall kam. Dasselbe passierte einer Reihe von hinter ihm befindlichen, in der Spur der jeweiligen Vordermänner fahrenden Teilnehmer.
Strittig war im Revisionsverfahren ausschließlich das Verschulden, insbesondere die Frage, ob die Schifahrer – wie von den beklagten Veranstaltern behauptet – ein Mitverschulden deswegen trifft, weil sie nicht auf Sicht gefahren sind.
Zu den Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter führte der OGH zusammengefasst aus, dass die Sorgfaltsanforderungen an einen Rennveranstalter wesentlich strenger sind als jene an einen Pistenhalter, da der Teilnehmer an einem Schirennen vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert wird. Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. Dabei kommt es bei der Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten auf eine ex-ante-Beurteilung an.
Das freie Schigelände außerhalb des organisierten Schiraums ist dem OGH zu Folge grundsätzlich nicht zu sichern. Eine Ausnahme davon besteht jedoch hinsichtlich geschaffener atypischer Gefahren dann, wenn eine entsprechende Benützung – wie bspw bei einem vorgegebenen Streckenverlauf – konkret bekannt ist. Zu sichern sind dabei nur atypische Gefahren, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann. Dabei war im gegenständlichen Fall die durch die Markierung des Streckenverlaufs mit Torstangen nach der Übung des redlichen Verkehrs geschaffene Vertrauenslage zu berücksichtigen.
Zusammengefasst folgt daraus, dass der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern hat. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen.
Zu diesen „atypischen Gefahren“ führte der OGH konkret aus, dass eine Grabenmulde von vier bis fünf Metern im freien Gelände an sich nicht untypisch ist. Damit muss ein Schifahrer außerhalb einer Wettkampfsituation grundsätzlich rechnen. Hier wurde aber ein Rennen abgehalten und sogar ein einzelnes Richtungstor unmittelbar auf der Geländekante angebracht, außerdem wies der Veranstalter die Teilnehmer an, sich an die Tore zu halten, wodurch die Teilnehmer geradezu zum Gefahrenbereich ohne Absicherung hingeleitet wurden.
Da der Streckenverlauf zwar unbekannt, aber durch Richtungstore vorgegeben war, war davon auszugehen, dass sich die Teilnehmer nur auf die vor ihnen liegende markierte Rennstrecke selbst konzentrieren würden. Nur so konnte der der vorliegenden Veranstaltung zugrundeliegende Wettkampfgedanke, die Rennstrecke in kürzest möglicher Zeit zu bewältigen, umgesetzt werden. Aus diesem Grund mussten die Veranstalter davon ausgehen, dass die Teilnehmer den vorgegebenen Streckenverlauf im Renntempo abfahren würden. Sie konnten nicht erwarten, dass die Teilnehmer ohne entsprechender Warnung auf Sicht fahren würden, was einem Wettkampf bei einer vorgegebenen Strecke wesensfremd wäre, zumal gerade das eigene Können ausgelotet werden soll.
Ein Mitverschulden durch Verletzung des Gebotes des Fahrens auf Sicht kann nur dann angelastet werden, wenn ein sorgfältiger Mensch während des Rennens rechtzeitig die atypische Gefahr erkennen und darauf reagieren hätte können. Erkennbaren Gefahrenstellen muss grundsätzlich ausgewichen werden, gegenständlich ist die Gefahr allerdings nicht erkennbar gewesen, weshalb die Kläger das Renntempo auch nicht reduzieren hätten müssen.
Den Haftungsausschluss erachtete der OGH zusammengefasst deswegen als unwirksam, weil Freizeichnungsklauseln hinsichtlich von Fehlern oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen eines Schirennens, wodurch eine atypische Gefahrensituation geschaffen wird, auch bei bloß leichter Fahrlässigkeit des Veranstalters sittenwidrig sind und damit keine Haftungsfreiheit bewirken.
Ansich ist die Entscheidung des OGH insbesondere in Anbetracht seiner bisherigen Rechtsprechung nicht überraschend und vor allem auch inhaltlich ebenso konsequent wie richtig. Dennoch erzeugte sie eine gewisse mediale Resonanz und es wurden sogar Stimmen laut, wonach Freeride-Schirennen und ähnliche Veranstaltungen auf Grund der Rechtsansicht des OGH künftig undurchführbar seien (insb. Tiroler Tageszeitung vom 28.07.2015). Hierzu muss jedoch angemerkt werden, dass eine derartige Konsequenz aus der Entscheidung des OGH bei näherer Betrachtung nicht ableitbar ist. Denn die Kernaussage des OGH, wonach der Veranstalter eines derartigen Rennens die Teilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern hat, vermag nicht zu überraschen und muss sowohl nach den Grundsätzen des österreichischen Zivilrechts wie auch der Rechtsprechung des OGH eigentlich fast schon als Selbstverständlichkeit betrachtet werden. Es wäre wenig verständlich, würde der Veranstalter nicht dafür haften, dass er den Teilnehmern durch die Setzung der Tore suggeriert, dass sie eine bestimmte gefährliche Stelle mit hoher Geschwindigkeit befahren können und sie eben nicht auf Sicht oder mit besonderer Vorsicht zu fahren brauchen.
insb Tiroler Tageszeitung vom 28.7.2015
{slider Kostenbeitrag für vereinsinterne Schlichtung (OGH 13.05.2015, 2 Ob 226/14w = RIS-Justiz RS0130171)}
GesRZ 2015, 220 (Cach/Nicolussi) = RdW 2015/491 = EvBl‑LS 2015/152 (Rohrer) = Jus-Extra OGH-Z 5859 = RZ 2015 EÜ184 = SpuRt 2016, 69 (Mayr) = JusGuide 2015/29/13820 = Zak 2015/480;
Diese Entscheidung befasste sich mit einer Klage mehrerer Zweigvereine (Ortsgruppen) des beklagten Vereines (Verbandes), mit welcher diese vom beklagten Verein die Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen wegen statuten- und gesetzwidriger Abhaltung von Generalversammlungen verlangten. Die Kläger argumentierten dazu, dass die Anrufung des „Vereinsschiedsgerichts“ vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges für sie unzumutbar gewesen sei, weil die in der Generalversammlung gewählten „Schiedsrichter“ als Voraussetzung für ihr Tätigwerden einen Kostenvorschuss von EUR 1.000,00 verlangt hätten.
Konkret hatte das „Schiedsgericht“, welches entgegen seinem Namen eine vereinsinterne Schlichtungseinrichtung iSd § 8 VerG darstellt, der Urteilsbegründung zu Folge in seiner konstituierenden Sitzung beschlossen, dass ein Antrag vom „Schiedsgericht“ nur dann behandelt wird, wenn ein Kostenvorschuss iHv EUR 1.000,00 bezahlt wird, dies unabhängig vom Streitgegenstand oder Streitwert. Dieser Beschluss wurde nicht offiziell verlautbart oder an die Vereinsmitglieder kommuniziert, sondern demjenigen mitgeteilt, der das die Schlichtungseinrichtung anrufen wollte.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Sie vertraten die Ansicht, dass die Kläger vor Einbringung der Klage beim ordentlichen Gericht die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung anrufen hätten müssen.
Der OGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die inhaltliche Entscheidung auf.
Er stellte klar, dass die Tätigkeit der „Vereinsschiedsrichter“ – anders als bei einem „echten“ Schiedsgericht – nicht auf einem (entgeltlichen) Schiedsrichtervertrag (Werkvertrag), sondern auf deren Tätigkeit im Verein sowie deren Wahl durch die Generalversammlung beruht, weshalb eine Rechtsgrundlage für ein Honorar fehlt.
Für die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens nach § 8 VerG gilt zwar die privatautonome Gestaltungsfreiheit der satzungsgebenden Organe, doch haben gegenständlich die von der Generalversammlung gewählten Schiedsrichter den allgemeinen Beschluss, wonach das Schiedsgericht nur dann tätig werde, wenn der Antragsteller einen Kostenvorschuss von EUR 1.000,00 leistet, außerhalb jeglicher Regelung in den Statuten des beklagten Vereins gefasst. Somit fehlt es auch an einer satzungsmäßigen (und damit auch die Vereinsmitglieder bindenden) Grundlage für die von den Schiedsrichtern selbst aufgestellte „Kostenhürde“ für die Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung.
Der begehrte Kostenvorschuss widerspricht den die vereinsinterne Streitschlichtung rechtfertigenden Gründen der möglichst schnellen, kostengünstigen und unbürokratischen Bereinigung des Rechtsstreits. Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Schiedsrichter oder eines Kostenbeitrags für weder offengelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten war den Klägern im konkreten Fall daher nicht zumutbar. Die Schiedsrichter hätten vielmehr – in Ausübung des ihnen von der Generalversammlung übertragenen Amts – im Interesse des beklagten Vereins unentgeltlich tätig werden müssen.
Auf Grund der „Kostenhürde“ war den Klägern die – ansonsten notwendige – vorherige Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung nicht zumutbar und der Rechtsweg somit nicht unzulässig.
Diese Entscheidung des OGH ist insofern von erheblicher Bedeutung für die Praxis, als dass (Pauschal-)Gebühren, Kostenbeiträge, Kostenvorschüsse uÄ für vereinsinterne Schlichtungsstellen keine Seltenheit sind. Der OGH scheint diese jedoch nicht generell für unzulässig zu erachten, sondern vielmehr den Umstand, dass der Kostenbeitrag im der Entscheidung zu Grund liegenden Sachverhalt von der Schlichtungsstelle selbst ohne satzungsmäßige Rechtsgrundlage festgesetzt und nicht an die Vereinsmitglieder publiziert wurde, als wesentlichen Faktor für die Unzumutbarkeit der „Kostenhürde“ zu sehen. Insbesondere die Ausführungen des OGH zur sich aus der Vereinssatzung ergebenden Verpflichtung der Mitglieder der Schlichtungsstelle unentgeltlich tätig zu werden würde sich in Folge einer anderslautenden Regelung in den Vereinssatzungen in der Praxis natürlich erübrigen.
Im der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kostenbeitrag relativ hoch, es wäre daher allenfalls noch zu überlegen, ob ein niedrigerer Betrag vom OGH auch ohne satzungsmäßige Rechtsgrundlage als zumutbar erachtet werden könnte. Es ist aus den Ausführungen des OGH allerdings durchaus ableitbar, dass die Höhe des Kostenbeitrages wohl an dessen Unzumutbarkeit mangels satzungsmäßiger Grundlage nichts ändern kann.
Es bleibt somit im Ergebnis die Erkenntnis, dass allfällige Kostenbeiträge für vereinsinterne Schlichtungseinrichtungen jedenfalls satzungsmäßig festgelegt werden sollten.
{slider DSB: Datenschutz und Stadionverbot}
DSB vom 01.4.2015 zu DSB-D215.529/0002-DSB/2015 und vom 10.07.2015 zu DSB-D122.331/0005-DSB/2015;
Die Datenschutzbehörde (DSB - ehemals Datenschutzkommission) beschäftigte sich in letzter Zeit gleich zwei Mal mit Rechtsfragen rund um Stadionverbote.
In der ersten Angelegenheiten sprach die DSB in einem Verfahren gemäß § 30 DSG eine Empfehlung aus, welche zwar nicht rechtsverbindlich ist und auch nicht in Rechtskraft erwächst, jedoch dann, wenn ihr nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen wird, dazu führen kann, dass die DSB gem § 30 Abs 6 DSG je nach der Art des Verstoßes von Amts rechtliche Konsequenzen für den Auftraggeber der Datenverarbeitung setzt (bspw Strafanzeige, Erhebung einer zivilrechtlichen Klage).
Das Verfahren beschäftigte sich mit der Datenübermittlung der persönlichen Daten des Einschreiters durch einen Verein. Letzterer erteilte ersterem ein Stadionverbot und übermittelte die Daten betreffend dasselbe an andere Vereine der Österreichischen Fußball-Bundesliga bzw auch an die Bundesliga selbst.
Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, durch die rechtswidrige Weitergabe von Daten betreffend ein über ihn verhängtes Hausverbot an andere Spielveranstalter der Österreichischen Fußball-Bundesliga in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden zu sein. Das Hausverbot sei dadurch faktisch zu einem ligaweiten Stadionverbot ausgeweitet worden, ohne dass ihm die in der entsprechenden Regelung der Bundesliga vorgesehene Möglichkeit des Gehörs und eines Rechtsmittels (förmlicher Protest) zugekommen sei.
Die DSB erwog, dass die Veranstalter von Sportveranstaltungen oder ähnlichen „Events“ jedenfalls grundsätzlich berechtigt sind, Haus- bzw Stadionverbote auszusprechen. Daher sind Veranstalter gem § 7 Abs 1 DSG, welche Bestimmung normiert, dass Daten nur verarbeitet werden dürfen, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen, rechtlich befugt, Daten für den Zweck der effektiven Durchsetzung des verhängten Hausverbots zu verarbeiten. Diese rechtliche Befugnis zur Datenverarbeitung kann der DSB zu Folge nur durch die Anfechtung des Hausverbots selbst beseitigt werden.
Die zweckgemäße Datenverwendung ist aber nur intern beim datenschutzrechtlichen Auftraggeber (dh beim Veranstalter) zulässig, eine Übermittlung an andere Vereine, Verbände – wie sie im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erfolgte – ist daher unzulässig.
In ihrer zweiten Entscheidung wies die DSB mittels Bescheid die gem § 31 DSB erhobene Datenschutzbeschwerde eines Fußballfans als Beschwerdeführer wegen der von diesem behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch eine Sicherheitsbehörde an die Österreichische Fußball-Bundesliga ab.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch stattgefunden habe, dass seitens der Beschwerdegegnerin persönliche Daten über eine gegen ihn ergangene Anzeige wegen Vorfällen in Zusammenhang mit einem Fußballspiel an die Bundesliga übermittelt wurden. Das betreffende Verfahren war zum Zeitpunkt der Datenübermittlung noch nicht beendet, der Beschwerdeführer führte diese Anzeige auf eine Verwechslung zurück und behauptete, unschuldig zu sein.
Die DSB erwog hierzu, dass die gem § 57 Abs 1 Z 11a SPG bestehende Befugnis der Sicherheitsbehörden, Daten von Personen im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung zu verarbeiten, unabhängig davon ist, ob der Betroffene wegen seines Verhaltens verurteilt wurde oder nicht. Die Sicherheitsbehörde darf also auch die Daten über eine erfolgte Anzeige verarbeiten bzw an die Österreichische Fußball-Bundesliga übermitteln.
Jedoch ist der Betroffene gem § 56 Abs 5 SPG von der Sicherheitsbehörde von der Datenübermittlungen zu verständigen, wobei die unterbliebene Verständigung keinen Einfluss auf Zulässigkeit der Übermittlung hat.
Der DSB ist in ihren Erwägungen zu beiden Sachverhalten zuzustimmen, insbesondere die Veranstalter von Fußballspielen sollten in ihrer (berechtigten) Sorge um die Sicherheit im und um das Stadion nicht vergessen, die sich aus dem DSG ergebenden Rechte der störenden Zuschauer zu wahren, um nicht am Ende für Verletzungen derselben auf welche Weise auch immer in Haftung genommen zu werden.
{slider Doping und vereinsrechtliche Schlichtung (OGH 18.02.2015, 3 Ob 157/14f)}
JBl 2015, 454 = Zak 2015, 244 (Rauscher) = Zak 2015, 258 = ecolex 2015, 563 (Haas) = CaS 2015, 304 (Kocholl) = EvBl 2015, 891 (Buzanich/Sommeregger) = SpuRt 2015, 249 = RZ 2015 EÜ117 = ZVR 2016, 75 (Danzl);
„Ich verpflichte mich zur Einhaltung von Statuten und Reglement des österreichischen Radsport-Verbandes, der Union Cycliste International (UCI) und der Union Européene de Cyclisme (UEC). Ich werde an Radsportveranstaltungen auf sportlich und faire Weise teilnehmen. Ich akzeptiere über mich verhängte Sanktionen und trage Einsprüche und Streitfälle bei den von den Reglements vorgesehenen Instanzen ÖRV/UCI/UEC vor. Mit dieser Einschränkung bringe ich jeden eventuellen Streitfall mit dem ÖRV, der UCI und der UEC ausschließlich vor die Gerichte am Sitz des ÖRV, der UCI und der UEC.
Ich anerkenne die bzw unterwerfe mich ausdrücklich den Bestimmungen des Österreichischen Anti-Doping Bundesgesetzes (ADBG) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Anti-Doping-Bestimmungen der World Anti Doping Agency (WADA), der UCI bzw des Internationalen Olympischen Comités (IOC).
Nehme ich an einer Radsportveranstaltung teil, bei der Antidopingkontrollen gemäß dem Antidoping-Reglement des ÖRV, der UCI und der UEC durchgeführt werden, bin ich einverstanden, mich solchen zu unterziehen. Ich akzeptiere weiters, dass die Analyseresultate publiziert und meinem Klub/meiner Mannschaft/meiner Sportgruppe oder meinem Betreuer oder Arzt im Detail mitgeteilt werden. Ich verpflichte mich, Einsprüche in Dopingangelegenheiten dem TAS (Tribunal Arbitral du Sport - Sportschiedsgericht) vorzulegen. Ich akzeptiere, dass das TAS das Urteil in letzter Instanz ausspricht.“
Weiters enthielt der Lizenzantrag unter dem Titel „Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO (idF SchiedsRÄG 2006)“ folgende Vereinbarung:
„In Abweichung von § 577 Abs 4 ZPO, nach welchem die Bestimmungen des §§ 577 ff ZPO nicht auf Einrichtungen nach dem Vereinsgesetz zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis anwendbar sind, sohin auch diese (Schlichtungs-/Schieds)Einrichtungen ohne gesonderte Vereinbarung keine Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO sind, schließen ich und der ÖRV unter Hinweis auf § 581 ZPO nachstehende Schiedsvereinbarung und vereinbaren ausdrücklich die in den jeweiligen Statuten des ÖRV, seiner LRVs bzw der UCI und des UEC genannten Schlichtungseinrichtungen als Schiedsgerichte iSd §§ 577 ff ZPO. Ich und der ÖRV verpflichten uns, alle aus dem Bestand und/oder der Beendigung meiner Lizenz zum ÖRV, seinen LRVs als Unterorganisationen oder internationalen Verbänden, wie UCI und UEC, entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sowie alle zwischen mir und einem der oben genannten Verbände bzw einem und/oder mehrerer seiner Organe entstehenden Streitigkeiten welcher Art auch immer, sei es bspw aus der Einladung oder Nichteinladung zu oder aus der Teilnahme oder Nichtteilnahme an Radsportveranstaltungen, unabhängig davon, ob diese von einem der oben genannten Verbände bzw einem und/oder mehrerer seiner Organe veranstaltet oder organisiert wurde, aus Streitigkeiten zwischen mir und meinem Verein, soweit diese aus der Mitgliedschaft zum ÖRV resultieren, aus der Verhängung von Sanktionen, Geldbußen oder sonstigen Strafen aller Art wegen Nichteinhaltung der Statuten, Beschlüsse, Durchführungsbestimmungen bzw Wettkampfordnungen des ÖRV bzw seiner Unterorganisationen oder der internationalen Verbände, sowie alle Berufungen und Rechtsmittel welcher Art auch immer ausschließlich vor die zuständigen Schiedsgerichte und Instanzen der oben angeführten Radsport-Verbände gemäß deren jeweils gültigen Statuten und Reglementen zu bringen bzw auszutragen, welche in diesen Angelegenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig und bindend entscheiden.
Für jene Streitigkeiten, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht zur Entscheidung nicht übertragen werden können, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit am Sitz des jeweiligen Verbandes vereinbart.
Für die Auslegung dieser Schiedsvereinbarung ist das ÖRV-Schiedsgericht zuständig.
Auf das Verfahren des ÖRV-Schiedsgerichts sind mangels genauerer oder abweichender Bestimmungen in den jeweiligen Statuten die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO, insbesondere für die Durchführung des Verfahrens, anzuwenden. Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss dessen Kollisionsnormen anzuwenden.
Ich sowie der ÖRV verpflichten uns, soweit notwendig und gefordert auch diesbezüglich einen gesonderten Schiedsvertrag abzuschließen.
Die Schiedsvereinbarung bleibt jedoch auch nach dem Ende des Lizenzvertrags jedenfalls für die Dauer der diesbezüglichen Streitigkeiten sowie für jene Fälle, die an die Schiedsgerichte herangetragen sind, aufrecht bestehen.“
Der Kläger wurde als Mitglied eines österreichischen Radsportvereins von der Rechtskommission des ÖRV bis zum Abschluss eines gegen ihn anhängigen Dopingverfahrens suspendiert, folglich war ihm die Teilnahme an der Österreich-Radrundfahrt nicht möglich. Der Beschluss der Rechtskommission wurde von eine Schiedskommission mangels Rechtsgrundlage aufgehoben.
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von EUR 105.000,00 an entgangenen Sponsorengeldern, wogegen die beklagte Partei ua die Unzulässigkeit des Rechtsweges einwendete, welche die ersten beiden Instanzen als gegeben erachteten. Der OGH gab dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers jedoch statt und verwies die Rechtssache zur weiteren Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Seine Entscheidung begründete der OGH vor allem damit, dass er die im Lizenzantrag enthaltene Schiedsvereinbarung als unwirksam erachtet, da sie den Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung iSd § 577 ff ZPO nicht genügt. Zum Mindestregelungsinhalt einer Schiedsvereinbarung gehören demnach die genaue Bezeichnung der Parteien der Schiedsvereinbarung, die Bezeichnung der zu entscheidenden Streitigkeiten (bzw die genaue Bezeichnung des bestimmten Rechtsverhältnisses, aus dem die zu entscheidenden Streitigkeiten resultieren können) sowie die Vereinbarung, dass diese Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollen. Diese notwendigen Elemente der Schiedsvereinbarung müssen ausreichend bestimmt sein, andernfalls die Schiedsvereinbarung iSd § 869 ABGB ungültig ist.
Hinsichtlich der gegenständlichen Vereinbarung blieb dem OGH zu Folge aus mehreren Gründen unklar, welche Art von Streitigkeiten von ihr umfasst sind. So steht nach Ansicht des Höchstgerichts bspw die „Schiedsvereinbarung“ mit der „Verpflichtungserklärung und Vereinbarung“ des Klägers in Widerspruch. Denn während die „Schiedsvereinbarung“ einen gänzlichen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs „in diesen Angelegenheiten“ vorsieht, enthält die zuvor abgegebene Verpflichtungserklärung des Klägers lediglich den Hinweis darauf, dass der Kläger Einsprüche und Streitfälle vor den vorgesehenen Instanzen vorträgt und mit dieser Einschränkung jeden Streitfall ua mit dem zweitbeklagten Verband ausschließlich vor die Gerichte am Sitz des Verbands vorbringt. Es ist daher nicht zu erkennen, welcher „eventuelle Streitfall“ und welche sonstigen „Streitigkeiten welcher Art auch immer“ der Schiedsvereinbarung unterliegen sollen.
Diese gänzliche Unbestimmtheit der im Kontext mit den übrigen Erklärungen des Klägers zu lesenden „Schiedsvereinbarung“ in Bezug darauf, welche konkreten Rechtsstreitigkeiten von ihr umfasst sein sollen, führt dazu, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliegt.
Aber auch das von der beklagten Partei behauptete Prozesshindernis der (temporären) Unzulässigkeit des Rechtswegs wegen mangelnder Befassung vereinsinterner Schlichtungseinrichtungen (§ 8 Abs 1 VerG 2002) lag dem OGH zu Folge nicht vor. Denn gegen Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission ist gem § 16 ADBG die Anrufung einer unabhängigen Schiedskommission möglich, gem § 17 Abs 4 ADBG steht aber ungeachtet des Schiedsspruchs der Unabhängigen Schiedskommission den Parteien des Schiedsverfahrens sowohl die Anrufung des CAS als auch der Zivilrechtsweg offen, weshalb das Gesetz also die Möglichkeit der sofortigen Beschreitung des Zivilrechtsweges ohne vorherige Befassung einer vereinsinternen Schlichtungseinrichtung normiert.
Die Entscheidung des OGH in dieser Angelegenheit ist in Anbetracht der im Lizenzantrag für die Vereinbarungen gebrauchten Formulierungen nachvollziehbar und richtig und sollte bei der künftigen Gestaltung derartiger Vereinbarungen jedenfalls beachtet werden. Insbesondere zu weite Formulierungen („sämtliche Rechtsstreitigkeiten“ usw) eröffnen ein erhebliches Gefahrenpotential hinsichtlich einer möglichen Unbestimmtheit bzw Unwirksamkeit.
{slider CAS: Keine Mithaftung des übernehmenden Vereins nach Vertragsverstoß eines Berufsfußballspielers}
CAS vom 21.1.2015 zu 2013/A/3365, Juventus FC v. Chelsea FC sowie zu 2013/A/3366, A.S. Livorno Calcio S.p.A. v. Chelsea FC;
SpuRt 3/2016, 116 (Krähe);
Bei der gegenständlichen Entscheidung, mit welcher zwei miteinander verbundene Verfahren entschieden wurden, handelt es sich um eine weitere der bereits recht zahlreichen solchen zur seit Jahren beim CAS[1] und verschiedenen staatlichen und internationalen Gerichten[2] anhängigen Causa Adrian Mutu.
Kurz umrissen stellt sich der Sachverhalt dieser Causa so dar, dass der rumänische Fußballspieler Adrian Mutu im August 2003 von Parma Calcio 1913 zum Chelsea F.C. wechselte, und zwar mit einem Vertrag mit Laufzeit bis ins Jahr 2008. Im Jahr 2004 wurde Mutu positiv auf Kokain getestet, woraufhin er vom Chelsea F.C. am 28.10.2004 wegen grobem Vertragsbruch fristlos gekündigt wurde. Die FIFA-Disziplinarkommission sperrte ihn weltweit für 7 Monate bis zum 18.5.2005, danach wurde er zur Umgehung der Quote für die höchstzulässige Zahl an Verpflichtungen von Spielern von außerhalb der Europäischen Union zunächst beim A.S. Livorno Calcio registriert und bereits zwei Tage später an Juventus Turin transferiert.
Bereits vor der hier besprochenen Entscheidung waren zu diesem Sachverhalt wie bereits erwähnt mehrere Verfahren vor dem CAS anhängig, wobei im letzten solchen die Festsetzung einer von Adrian Mutu an den Chelsea F.C. zu zahlenden Entschädigung in Höhe von EUR 17.173.990,00 bestätigt wurde[3], die Revision hiergegen an das Schweizer Bundesgericht blieb erfolglos[4], derzeit ist noch eine diesbezügliche Beschwerde an EGMR anhängig[5].
Die erheblich hohe Entschädigung wurde von Adrian Mutu nicht gezahlt, weshalb der Chelsea F.C. offenbar versuchte, weitere bzw alternative Schuldner zu finden und die Adrian Mutu seinerzeit nach der fristlosen Kündigung beschäftigenden Vereine in Anspruch zu nehmen. Hierbei argumentiert der alte Verein zusammengefasst damit, dass sich die Haftung des A.S. Livorno Calcio bzw des Juventus Turin aus Art 14.3 des FIFA-Reglements zu Status und Transfer der Spieler 2001 ergäbe, wonach dann, wenn ein vertragsbrüchiger Spieler für einen neuen Klub registriert ist und die Entschädigungssumme an seinen früheren Club nicht innerhalb eines Monats bezahlt hat, der neue Club als gesamtschuldnerisch haftbar bezüglich der Zahlung der Entschädigung erachtet wird. Der neue Klub haftet also für die Entschädigungssumme in Folge eines Vertragsbruches seines Spielers gesamtschuldnerisch, das heißt solidarisch, wofür dem Wortlaut der Bestimmung nach kein Verschulden bzw keine Beteiligung des neuen Vereins am vorhergehenden Vertragsbruch des Spielers voraussetzt wird. Das aktuelle Pendant zu Art 14.3 ist im Übrigen Art 17.2 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern, welches im Wesentlichen gleichlautend, ebenfalls kein Verschulden des neuen Vereins für eine Haftung desselben voraussetzt.
Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA gab dem Klagsanspruch des Chelsea F.C. mit ihrer Entscheidung vom 25.4.2013 in einem verbundenen Verfahren statt und entschied, dass die beiden neuen Vereine gesamtschuldnerisch mit dem Spieler auf diejenige Entschädigung haften, welche der Spieler an den Chelsea F.C. zu entrichten hat. Die Kammer argumentierte, soweit aus der gegenständlichen Entscheidung des CAS ersichtlich, im Wesentlichen damit, dass die Bestimmung des Art 14.3 ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach nicht zwischen der Beendigung eines Vertrages durch einen Spieler ohne gerechten Grund („just cause“) und der Beendigung durch einen Verein mit gerechtem Grund differenziere. Eine Haftung des neuen Vereins sei auch dann anzunehmen, wenn kein direkter Wechsel erfolgt, also der Vertragsbruch vom Spieler nicht begangen wird, um zum neuen Verein wechseln zu können, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, welchen die Kammer gegenständlich als gegeben erachtete.
Der CAS hob diese Entscheidung der Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten der FIFA mit seinen Schiedssprüchen nunmehr auf. Hierbei argumentiert er im Wesentlichen damit, dass die vom Chelsea F.C. vorgenommene Auslegung des Art 14.3 zu weit- bzw über das Ziel des Schutzes der Vertragsstabilität hinausgehe. Sie würde das vom FIFA-Reglement zu Status und Transfer der Spieler 2001 bezweckte Gleichgewicht zwischen den Rechten des Spielers und einem effektiven Transfersystem stören. Sie sei demnach auch unvereinbar mit dem fundamentalen Recht auf Freiheit der Berufsausübung und unverhältnismäßig zum Schutz der rechtmäßigen Interessen des Klubs. Darüber hinaus würde die vom Chelsea F.C. vertretene Rechtsauffassung Klubs davon abhalten, mit Entschädigungsverbindlichkeiten belastete Spieler zu beschäftigen, dies insbesondere auch deshalb, weil für einen potentiellen neuen Klub bis zur Klärung der Rechtslage möglicherweise über lange Zeit keine Klarheit darüber bestünde, ob und wenn ja in welcher Höhe ein Spieler mit Entschädigungsverbindlichkeiten belastet ist. Hierdurch würde diesen Spielern dauerhaft jegliches berufliche Einkommen entzogen werden bzw hätten sie keine Perspektiven am Arbeitsmarkt, das selbst dann, wenn sich nach Klärung der Rechtslage herausstellen sollte, dass den Spieler keine Haftung trifft.
Der CAS argumentierte weiter, dass Art 14.3 auf solche Fälle nicht anwendbar sei, in welchen es einerseits alleine in der Entscheidung des Arbeitgebers gelegen ist, einen Spieler mit sofortiger Wirkung zu kündigen, welcher selber keine Intention hatte, den Klub zu verlassen, um einen Vertrag mit einem anderen Klub zu unterschreiben, und andererseits den neuen Klub an der Beendigung des alten Vertrages keinerlei Verschulden trifft bzw dieser an jener nicht beteiligt war. Der alte Klub hätte den Spieler ebenso trotz seiner Verfehlungen behalten und gegen eine Ablösesumme weitergeben können.
Die Entscheidung des CAS ist aus rechtspolitischen Gründen sowie aus allgemein rechtlichen Überlegungen hinsichtlich der grundlegenden Rechte der Berufssportler jedenfalls begrüßenswert, hätte doch die Interpretation des Chelsea F.C. zu einer erheblichen Einschränkung derselben geführt. Problematisch ist jedoch, dass die Lesart des CAS dem eindeutigen Wortlaut des Art 14.3 widerspricht, welcher im Wesentlichen unverändert als Art 17.2 des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern weiterhin in Geltung steht. Eine Änderung der besagten Regelung wäre jedenfalls spätestens auf Grund der Entscheidung des CAS dringend angezeigt.
[1] CAS 15.12.2005, 2005/A/876, Mutu v. FC Chelsea;
CAS 21.5.2007, 2006/A/1192, FC Chelsea v. Mutu;
CAS 31.7.2009, 2008/A/1644, Mutu v. FC Chelsea;
[2] Schweizerisches Bundesgericht 10.6.2010, 4A_458/2009;
EGMR Beschwerde 13.7.2010 Adrian Mutu gegen Schweiz, Nr 40575/10;
[3] CAS 31.7.2009, 2008/A/1644, Mutu v. FC Chelsea;
[4] Schweizerisches Bundesgericht 10.6.2010, 4A_458/2009;
[5] EGMR Beschwerde 13.7.2010 Adrian Mutu gegen Schweiz, Nr 40575/10;
{slider Keine „Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis“ bei Geltendmachung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs (OGH 27.11.2014, 9 ObA 107/14x)}
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind solche privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder Vereinsmitgliedern untereinander, die mit dem Vereinsverhältnis „im Zusammenhang stehen“, „typischerweise ohne Verbundenheit des Klägers mit dem beklagten Verein nicht denkbar wären“ oder „in der Vereinsmitgliedschaft wurzeln“. Beruht allerdings der verfolgte Anspruch auf einem selbständigen (im konkreten Fall vertraglich begründeten) Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen das Vereinsverhältnis nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liegt seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrag (hier: Arbeitsvertrag).
{slider Eigenwerbung einer Tageszeitung mit Fotos prominenter Sportler (OGH 17.09.2014, 4 Ob 62/14t)}
Die „Grundsätze für die publizistische Arbeit“ des Österreichischen Presserats („Ehrenkodex für die österreichische Presse“) haben zwar keinen rechtsverbindlichen Charakter, ihnen kommen aber als Festschreibung der Branchenusancen eine für die Interpretation von Normen wie der §§ 6 ff MedienG (Persönlichkeitsschutz), § 29 MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) bzw der §§ 1330 ABGB und 111 StGB (üble Nachrede) wichtige Bedeutung zu. Laut Punkt 10.1. dieses Verhaltenskodex ist es in konkreten Fällen, insb bei Personen des öffentlichen Lebens, notwendig, das schutzwürdige Interesse der Einzelperson an der Nichtveröffentlichung eines Berichts bzw Bildes gegen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung sorgfältig abzuwägen.
Die Veröffentlichung der Bilder von prominenten Sportlern – somit von Personen des öffentlichen Lebens – iZm Eigenwerbung des Mediums kann jedenfalls nicht mit einem Interesse der Öffentlichkeit gerechtfertigt werden. Auch sonst ist kein schützenswertes Interesse ersichtlich, die Bilder prominenter Sportler – ohne deren Zustimmung – für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen. In sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Branchenusancen wäre nach den anständigen Marktgepflogenheiten daher vor der beanstandeten Veröffentlichung die Zustimmung der Abgebildeten zur Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken einzuholen gewesen.
Dieser Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt ist unlauter iSv § 1 Abs 1 Z 2 UWG und begründet als solcher einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Die Sorgfaltsverletzung bewirkt mittelbar auch eine Verletzung des Bildnisschutzes der abgebildeten Sportler gem § 78 UrhG.
Das beanstandete Verhalten ist zweifellos geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmern nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Bei den abgebildeten Sportlern handelt es sich um Weltmeister, Weltcupsieger bzw Olympiasieger. Der Werbewert dieser Spitzensportler ist enorm, sodass sich Leser zum Kauf der mit diesen beworbenen Zeitungen entschließen bzw Anzeigenkunden zur Schaltung von Inseraten.
{slider Helmpflicht für „sportlich ambitionierte Radfahrer“ (OGH 27.08.2014, 2 Ob 99/14v)}
Mitverschulden iSd § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Vielmehr führt schon Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Unterlassung von Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit ist der Vorwurf des Mitverschuldens begründet, wenn sich bereits ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise dahin gebildet hat, dass jeder Einsichtige und Vernünftige solche Schutzmaßnahmen anzuwenden pflegt.
Ein Radfahrer ist aus Eigenschutzgesichtspunkten nur dann gehalten, einen Schutzhelm zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition – etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht. Die Differenzierung zwischen „normalen“ und „sportlich ambitionierten“ Radfahrern wird trotz der auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten den tatsächlichen Verhältnissen im Straßenverkehr am besten gerecht. Kriterien für eine „sportlich ambitionierte“ Fahrt sind etwa die Benützung eines Rennrads, das Tragen von Rennfahrerbekleidung und hohe Fahrgeschwindigkeit iVm dem Eingehen besonderer Risiken.
{slider Ausschluss eines Landesverbandes aus Fachverband (OGH 22.04.2014, 7 Ob 31/14f)}
Gem den anwendbaren Statuten kann ein Ausschluss eines Zweigvereins aus der Vereinsstruktur des Hauptvereins ebenso wie die Schaffung eines anderen Zweigvereins nur durch Statutenänderung erfolgen.
{slider Ungültigkeit einer Try-Out-Vereinbarung mit Berufseishockeyspieler (OGH 29.01.2014, 9 ObA 118/13p)}
Eine in einem Spielervertrag vereinbarte Probezeit von zwei Monaten verbunden mit einem nur einseitigen Lösungsrecht des Vereins („Try-Out-Vereinbarung“) mag zwar im Eishockeysport üblich und im Einzelfall nicht nur für den Verein, sondern auch für den Spieler von Vorteil sein, ist aber dennoch arbeitsrechtlich unzulässig, da sie den geltenden gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nämlich nur für die Höchstdauer von einem Monat vereinbart werden und darf das einseitige Auflösungsrecht nicht nur dem Arbeitgeber zugestanden werden.
{slider Übertragung von Sportereignissen als Werk der Filmkunst (OGH 17.12.2013, 4 Ob 184/13g)}
Urheberrechtlich geschützt sind nach § 1 UrhG unter anderem „Werke der Filmkunst“. Darunter sind nach § 4 UrhG „Laufbildwerke“ zu verstehen, durch welche „die den Gegenstand des Werks bildenden Vorgänge bloß für das Gesicht oder gleichzeitig für Gesicht und Gehör zur Darstellung gebracht werden, ohne Rücksicht auf die Art des bei der Herstellung oder Aufführung des Werkes verwendeten Verfahrens.“ Das Erfordernis einer körperlichen Fixierung auf einem analogen oder digitalen Träger ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen; sie erfasst daher mangels sachlicher Gründe für eine Differenzierung auch die unmittelbare Übertragung von Vorgängen über das Fernsehen. Diese Definition des § 4 UrhG bezieht sich auf die Darstellung von „Vorgängen“. Damit sind Filmwerke nicht auf die Darstellung dramatischer Stoffe beschränkt, auch ein Sportereignis ist ein solcher Vorgang.
Sportereignisse, insb Fußballspiele, sind zwar als solche noch keine Werke iSd Urheberrechts sind. Würde man hier Werkcharakter annehmen, wären „Urheber“ die Spieler; geschützt wäre die Wiedergabe des „Werks“ in jeder Form, also auch die Übertragung aus einer einzigen statischen Kameraperspektive. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die konkrete Übertragung oder Aufzeichnung Werkcharakter hat. Dafür ist entscheidend, ob in dieser Formung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung iSv § 1 UrhG liege.
Die konkrete Gestaltung der Übertragungen von Sportereignissen kann also dann Werkcharakter haben, wenn die Kameraführung, die Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Das kann bei der Übertragung von Fußballspielen durchaus zutreffen.
Die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die Besucher eines Gastlokals ist eine öffentliche Wiedergabe iSv Art 3 Abs 1 InfoRL. Wenn daher die strittigen Sendungen als Filmwerke zu qualifizieren sind, besteht am Eingriff in daran bestehende Rechte kein Zweifel.
{slider Jubelruf eines Sportreporters urheberrechtlich nicht schutzwürdig (OGH 23.09.2013, 4 Ob 61/13v)}
Ein Sprachwerk iSv § 2 UrhG muss ua die Anforderungen einer eigentümlichen geistigen Schöpfung iSd § 1 UrhG erfüllen. Mit dem Begriff Schöpfung wird im Allgemeinen ein Schaffensvorgang verbunden, der eine gewisse Gestaltungshöhe, einen Qualitätsgehalt besitzt. Von einer Schöpfung spricht man üblicherweise nur dann, wenn etwas noch nicht Dagewesenes geschaffen wird. Bei Sprachwerken, denen im Gegensatz zu anderen Werkkategorien eine jedem Menschen eigene Fähigkeit zugrunde liegt, kommt es in besonderer Weise auf Art und Umfang des Werks an. Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierungen abheben.
Die Verneinung einer individuellen geistigen Leistung iZm dem Ausruf „Tor, … I wer' narrisch“ ist jedenfalls vertretbar, liegt doch die Eigentümlichkeit im – durchaus nicht alltäglichen und sogar sensationellen – sportlichen Erfolg der österreichischen Fußballnationalmannschaft gegenüber dem deutschen Team, nicht aber in der Verwendung des Ausrufs „Tor“ in Kombination mit einem (gebräuchlichen) Wiener Mundart-Ausdruck.
{slider Aufhebung eines CAS-Urteils zufolge Ordre Public-Verstoßes (Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. April 2010, 4A_490/2009)}
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 13. April 2001 ist insofern bemerkenswert, da das Bundesgericht erst zum vierten Mal überhaupt ein Urteil des CAS aufgehoben hat. Im gegenständlichen Fall machte der Fußballklub Sporting Lissabon am 1. Juni 2001 bei der FIFA eine Ausbildungs- und Förderungsentschädigung iSv Art 14.1. des zu jenem Zeitpunkt einschlägigen FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielen gegen den spanischen Verein Atletico Madrid geltend. Am 26. April 2002 sprach das Special Committe der FIFA Sporting Lissabon 2,5 Millionen US-Dollar zu. Im Juni 2002 focht Atletico Madrid den Bescheid des Special Commitees erfolgreich an: das Handelsgericht des Kantons Zürich erklärte den Entscheid im Juni 2004 für nichtig. Zudem wurde eine Vereinbarung mit der FIFA geschlossen, den Entscheid des Handelsgerichts vom Kanton Zürich zu berücksichtigen, sollten neuerlich Ansprüche in derselben Sache geltend gemacht werden. Im Oktober 2004 versuchte Sporting Lissabon sein Glück erneut. Dieses Mal sprach der CAS jedoch dem portugiesischen Fußballverein einen Betrag von € 400.000 zu. Der spanische Traditionsverein Atletico Madrid ging wegen Verletzung des ordre public Grundsatzes in Berufung. Das Berufungsgericht stellte klar, dass das Schiedsgericht den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public dann verletzt, wenn es bei seinem Entscheid die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheides unbeachtet lässt oder wenn es in seinem Endentscheid von der Auffassung abweicht, die es in einer Vorentscheidung hinsichtlich einer materiellen Vorfrage geäußert hat. Zu Unrecht verwarf der TAS den Einwand der res iudicata. Der TAS ging unzulässigerweise davon aus, dass er an das Urteil des Handelsgerichtes vom Kanton Zürich nicht gebunden sei, weil es sich, nach seiner Ansicht, beim damaligen Verfahren um eine nicht schiedsfähige Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gehandelt habe. Das Bundesgericht stellte klar, dass der TAS an die Entscheidung des Handelsgerichts vom Juni 2004 gebunden ist und somit der Schiedsentscheid des Sportgerichtshofs gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstößt.
Eine Besprechung dieses Urteils finden Sie in causa Sport 3/2010, S. 197 ff.
{slider Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer steht keiner Regelung entgegen, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat. Die Maßnahme muss jedoch für die Erreichung des Zwecks erforderlich sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung notwendig ist (EuGH Urteil 16.3.2010, C-325/08).}
Sachverhalt:
Im Laufe des Jahres 1997 schloss Oliver Bernard mit Wirkung zum 1. Juli dieses Jahres mit Olympique Lyonnais einen Vertrag als „Espoir“-Spieler, also Nachwuchsspieler, für drei Spielzeiten. Vor Ende der Laufzeit dieses Vertrages schlug Olympique Lyonnais Oliver Bernard den Abschluss eines Vertrages als Berufsspieler mit einer Laufzeit von einem Jahr ab 1. Juli 2000 vor, welchen dieser jedoch nicht annahm und im August 2000 einen Vertrag als Berufsspieler mit Newcastle UFC abschloss. Olympique Lyonnais erhob daraufhin Klage gegen Herrn Bernard und den Newcastle UFC auf Zahlung von 53 357,16 Euro Schadensersatz, was dem Entgelt entsprach, das dieser Spieler während eines Jahres erhalten hätte, wenn er den von diesem Verein vorgeschlagenen Vertrag geschlossen hätte.
Rechtsansicht des EuGH:
Die Berufsfußball-Charta des Französischen Fußballverbands enthält die in Frankreich für die Beschäftigung von Fußballspielern geltenden Regeln. „Espoir“-Spieler sind nach der Charta Fußballspieler im Alter von 16 bis 22 Jahren, die im Rahmen eines befristeten Vertrags als Auszubildende bei einem professionellen Verein beschäftigt sind. Die Charta verpflichtet den „Espoir“-Spieler gem Art 23 der Charta auf Verlangen des Vereins, der ihn ausgebildet hat, nach Abschluss seiner Ausbildung seinen ersten Vertrag als Berufsspieler mit diesem Verein abzuschließen.
Der in letzter Instanz entscheidende Cour de cassation legte dem EuGH die Frage vor, ob der Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) dem ausbildenden Vereinen gestattet, seine „Espoir“-Spieler insoweit daran zu hindern oder davon abzuhalten, einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abzuschließen, als der Abschluss eines solchen Vertrags zu einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung führen kann. Bejahendenfalls sei zu klären, ob eine solche Beschränkung der Förderung von Anwerbung und Ausbildung junger Berufsfußballspieler, gerechtfertigt werden könne.
Der Gerichtshof der Europäischen Union weist zunächst darauf hin, dass die unselbständige Tätigkeit von Herrn Bernard zum Wirtschaftsleben gehört und daher unter das Unionsrecht fällt. Ferner kommt der Charta der Charakter eines Tarifvertrags zu, der der Regelung unselbständiger Arbeit dient, so dass die Charta insoweit ebenfalls unter das Unionsrecht fällt. Sodann stellte der EuGH fest, dass die gegenständliche Regelung des Art 23 der Charta eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt, da sie geeignet ist einen Spieler davon abzuhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Bereits im Urteil Bosman wurde klargestellt, dass der Zweck, die Anwerbung und die Ausbildung junger Spieler zu fördern, eine legitime Rechtfertigung für eine Beschränkung darstellt. Sie darf jedoch nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Eine Regelung, die eine Ausbildungsentschädigung für den Fall vorsieht, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem anderen Verein als dem abschließt, der ihn ausgebildet hat, kann durch den Zweck gerechtfertigt werden, die Anwerbung und die Ausbildung von Nachwuchsspielern zu fördern. Eine solche Regelung muss jedoch für die Erreichung dieses Zwecks geeignet und verhältnismäßig im Hinblick auf diesen Zweck sein, wobei die Kosten zu berücksichtigen sind, die den Vereinen durch die Ausbildung sowohl der künftigen Berufsspieler als auch derjenigen, die nie Berufsspieler werden, entstehen. Die gegenständliche Regelung war jedoch durch die Verpflichtung zur Schadenersatzleistung gekennzeichnet, der sich der betreffende Spieler wegen Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtung aussetzte und deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten, die diesem Vertrag entstanden waren, unabhängig war. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die französische Regelung über das hinausging, was zur Förderung der Anwerbung und der Ausbildung junger Spieler und zur Finanzierung dieser Tätigkeiten erforderlich war.
{slider Die Regelung des § 8 Abs 1 Tiroler Schischulgesetz, wonach der Skischulinhaber sicherzustellen hat, dass in der Skischule zwischen dem 15. Dezember und dem 20. März gewisse Mindestleistungen in Anspruch genommen werden können, verstößt angesichts der Bestimmung des § 3 Abs 1 leg.cit., wonach die erwerbsmäßige Erteilung von Skiunterricht außerhalb von Skischulen ausgeschlossen ist, gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung. (VfGH 26.02.2010, G-275/09)}
Sachverhalt: Dem Verfahren lag eine auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS Tirol vor, in dem ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine „Ein-Mann-Schischule“ abgewiesen wurde. Die Begründung basierte im Wesentlichen darauf, dass nach Ansicht der Behörde die Schischule, die in § 8 Tiroler Schischulgesetz genannten Leistungen nur abgesondert und zeitlich hintereinander hätte erbringen können. Der VfGH hatte Bedenken, dass die gegenständliche Gesetzesstelle gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf Erwerbsausübung nach Art 6 StGG verstoße.
Erkenntnis des VfGH: Der VfGH ging davon aus, dass § 8 Abs 1 Tir SchischulG eine Verpflichtung für Schischulen normiert, das in dieser Bestimmung angeordnete Mindestangebot bereit zu stellen. Diese Regelung verbietet es daher einer Schischule, ihr Angebot auf eine oder einzelne Sparten einzuschränken bzw. darf eine Schischulbewilligung nicht auf eine oder einzelne Sparten eingeschränkt werden. Der VfGH gestand zwar ein, dass die gegenständliche Regelung durchaus im öffentlichen Interesse eines qualitativ hochwertigen Schiunterrichts und der Sicherheit beim Schilauf liegen dürfte. Jedoch sei sie inadäquat: Die Anordnung eines bestimmten Mindestangebotes von Schischulen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne ist für die Förderung des touristischen Interesses an einem qualitativ hochwertigen Schischulunterricht lediglich teilweise notwendig. Zu bedenken sei weiters, dass eine solche Regelung eine Spezialisierung hinsichtlich bestimmter Fertigkeiten oder Interessengruppen verhindert. § 8 Abs 1 Tir SchiSchulG schließe die Möglichkeit zur Erlangung einer Schischulbewilligung lediglich für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufs aus. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass ohne eine solche gesetzliche Regelung die Bereitstellung des Kernangebotes an Schiunterricht in den Saisonen bei ausreichender Schneelage durch die Schischulen insgesamt gefährdet wäre. Dem Ziel der Sicherheit auf den Schipisten dürfte bereits die Verpflichtung zur Bereitstellung von an das Fahrkönnen der Gäste angepassten Leistungsklassen dienen, sodass es auf die zusätzliche Bereitstellung des gesamten Angebotes an Schiunterricht nicht ankommen dürfte. Auch die schwierige Administrierbarkeit einer Aufteilung des Mindestangebots auf mehrere Schischulen vermag die zwingende Vorgabe eines durch alle Schischulen zu gewährleistenden Mindestangebots nicht zu rechtfertigen.
Angesichts der Bestimmung des § 3 Abs 1 Tir SchischulG, wonach die Erteilung von Schischulunterricht außerhalb von Schischulen ausgeschlossen ist, verstößt § 8 Abs 1 Tir SchischulG dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit.
Anmerkung zum Erkenntnis: Dieses Erkenntnis geht einher mit früheren Erkenntnissen des VfGH, so insb VfSlG 18.115/2007 in dem aus den selben Gründen bereits festgestellt wurde, dass die im Vorarlberger Schischulgesetz normierte ähnliche Verpflichtung der Schischulen, von Weihnachten bis Ostern gewisse Mindestleistungen zu erbringen, einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit darstellt.
Die Tiroler LReg räumte in ihrer Reaktion zum Erkenntnis des VfGH ein, dass die in Prüfung gezogene Regelung in einem Spannungsverhältnis zu den Darstellungen des VfGH stehen dürfte und es bereits Überlegungen zu einer Neuregelung gibt.
{slider Eine unfallbedingte medizinische Einschränkung eines Profischirennläufers stellt keinen Härtefall im Zusammenhang mit der Versehrtenrente der Unfallversicherung dar. (OGH 24.02.2009, 10 ObS 6/09v)}
Der Profi-Schirennläufer Josef S. war bei Trainingsfahrten in den Jahren 2002 und 2004 gestürzt und trug als direkte Folge dieser Unfälle eine Bewegungseinschränkung an beiden Kniegelenken, eine posttraumatische Kniegelenksarthrose Grad I mit beginnenden degenerativen Veränderungen sowie eine Instabilität im linken Kniegelenk davon.
Dem Profi-Schirennläufer wurde von der der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eine Gesamtrente als Dauerrente im Ausmaß von 25% und in der Höhe von € 358,29 zugesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Schirennläufer Klage auf Zahlung einer Gesamtrente als Dauerrente im Ausmaß von zumindest 40%.
Der OGH hatte in diesem Urteil darüber abzusprechen, ob in diesem Fall ein Härtefall für einen Profisportler vorliege, der ausnahmsweise ein Abweichen der rechtlichen Einschätzung von der Minderung der Erwerbsfähigkeit von der medizinischen Einschätzung rechtfertigt, und damit eine höhere Versehrtenrente.
Nach ständiger Rechtssprechung des OGH kann die rechtliche Minderung der Erwerbstätigkeit von der medizinischen Einschätzung nur bei Vorliegen eines Härtefalls abweichen. Dieser liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn den Versicherten durch die unfallbedingte erhebliche Einschränkung oder Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit erhebliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt. Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstelle, könne nach stRsp „die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben, für sich allein noch keinen Härtefall darstellen“. Übereinstimmend mit der Judikaturlinie des deutschen Bundessozialgerichts verneinte der OGH in einem ähnlich gelagerten Fall das Vorliegen eines Härtefalls bei einem 31-jährigen Berufseishockeyspielers, der aufgrund einer Handverletzung nicht mehr professionell spielen durfte.
Nach Ansicht des OGH müsse auch ein Profi-Schirennläufer davon ausgehen, seinen Beruf in relativ jungen Jahren zu beenden und sich danach einer anderen Erwerbstätigkeit zuzuwenden - sei es dass er in einen vor dem Sport ausgeübten Beruf zurückkehrt, sei es dass er gegebenenfalls im Wege der beruflichen Weiterbildung oder der Umschulung einen anderen Beruf ergreift. Von dem 34-jährigen Kläger müsse daher verlangt werden, dass er sich erforderlichenfalls einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Umschulung unterzieht und sein berufliches Tätigkeitsfeld wechselt. Auch der Umstand, dass der Schirennläufer nicht nur diesen sondern allenfalls auch damit verwandte Berufe (etwa Schitrainer oder Schilehrer) nicht mehr ausüben kann, stelle für sich alleine noch keine Grundlage für die Annahme eines Härtefalls dar (vgl die Entscheidung 10 ObS 62/05y).
Eine ausführliche Besprechung zu Härtefallen von Berufssportlern im Unfallversicherungsrecht von Dr. Gustav Schneider findet sich auch in Berufssportrecht II, Aktuelle Fragestellungen, Jan Sramek Verlag 2008.
{slider Aufhebung von Punkteabzügen und Herabstufung in der T-Mobile-Bundesliga}
Von Vereinsorganen beschlossene und vollzogene Punkteabzüge über einen gemeinschuldnerischen Fußballverein sind unzulässig und als Geldstrafen im laufenden Konkursverfahren als Konkursforderungen anzumelden. Eine Bindung des Masseverwalters an Schiedsvereinbarungen des Gemeinschuldners besteht im Prüfungsprozess nicht.
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 11.4.2007, 28 Cg 23/07m (der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden inzwischen zurückgezogen).
Die Gemeinschuldnerin ist ein steirischer Fußballverein, über dessen Vermögen Anfang März 2007 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Gemeinschuldnerin spielt in der T-Mobile-Bundesliga und ist Mitglied der österreichischen Fußball-Bundesliga.
Der Gemeinschuldnerin wurde in Folge einer Beschlüsse der Senate 1 und 5 der österreichischen Fußball-Bundesliga als Disziplinarsanktion insgesamt 28 Punkte für die Spielsaison 2006/07 wegen der Nichtumsetzung eines CAS-Urteiles sowie wegen Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem Lizenzierungsverfahren betreffend die Lizenzvergabe für die Spielsaison 2006/07 abgezogen.
Durch diese Verbandsentscheidungen erachtete sich der Masseverwalter als klagende und gefährdete Partei als beschwert und brachte zur Sicherung seines Anspruchs gegen die österreichische Fußball-Bundesliga als beklagte und gefährdende Partei eine Klage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein.
Das Erstgericht gab dem Antrag auf Aufhebung der Punkteabzüge und der damit verbundenen Herabstufung in der Tabelle der laufenden Meisterschaft 2006/07 der T-Mobile-Bundesliga, auf das Hinzufügen der abgezogenen 28 Punkte sowie auf Unterlassung von Beschlüssen, die sich nachteilig - in welcher Form immer - auf das über das Vermögen des gemeinschuldnerischen Fußballvereines eröffnete Konkursverfahren oder den gemeinschuldnerischen Fußballverein selbst auswirken, insbesondere weitere Beschlüsse über Punkteabzüge oder den gänzlichen der teilweisen Ausschluss vom Spielbetrieb zu fassen, bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit der Beschlüsse ohne Anhörung der österreichischen Fußball-Bundesliga vollinhaltlich statt. Dem in der Folge von der österreichischen beklagten und gefährdenden Partei erhobenen Widerspruch gab das Erstgericht nur teilweise, nämlich nur insofern statt, als die einstweilige Verfügung nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit der Beschlüsse, sondern bis zur rechtskräftigen Beendigung des Konkursverfahrens, längstens aber bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren erlassen wurde (über den Rekurs der beklagten und gefährdenden Partei wurde nicht mehr entschieden).
Aus den Gründen:
Rechtsbeziehungen zwischen den Vereinen und ihren Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur und daher grundsätzlich von ordentlichen Gründen voll überprüfbar. Das gilt insbesondere für Disziplinarstrafen. Eine gerichtliche Überprüfung von Vereinsbeschlüssen ist jedenfalls insoweit zulässig, als grundlegende Verfahrensvorschriften missachtet oder der Beschlussinhalt gesetzes- oder sittenwidrig ist. Zumindest einem Beschluss ermangelt es an der Begründung.
Eine Punkteabzug ist als Disziplinarstrafe sowohl den Satzungen der beklagten und gefährdenden Partei als auch den Vorschriften für die Strafausschüsse fremd, so dass die Geltendmachung der in einen Geldbetrag gemäß § 14 KO umgewandelten Punkteabzüge im Konkurs als Konkursforderungen erforderlich ist, weshalb auch die Zuständigkeit des angerufenen (Konkurs-)Gerichts gegeben ist.
Daran ändert auch nichts, dass der vereinsinterne Instanzenzug noch nicht zur Gänze ausgeschöpft ist und grundsätzlich nicht voreilig in die Selbstverwaltung der Verein eingegriffen werden darf und auch eine unnötige Anrufung der (ordentlichen) Gerichte vermieden werden soll.
Dem von der beklagten und gefährdenden Partei im Widerspruch erhobenen Einwand der (sachlichen und örtlichen) Unzuständigkeit ist nicht berechtigt, weil der Masseverwalter im Prüfungsverfahren nicht an Schiedsvereinbarungen - und somit auch nicht an die von der Gemeinschuldnerin geschlossenen Schiedsvereinbarung – gebunden ist. Zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ist nur das Konkursgericht zuständig, zumal nach herrschender Rechtsprechung der Grundsatz gelte, dass niemand ohne seinen Willen vom staatlichen Gericht ausgeschlossen werden soll.
Die beklagte und gefährdende Partei hat sich über geltendes Konkursrecht hinweggesetzt, indem sie die Punkteabzüge ohne Zuziehung des Masseverwalters beschlossen und vollzogen habe, wodurch sie jedenfalls andere Gläubiger benachteiligt habe.
Das rechtliche Interesse an der Sicherung der Ansprüche der klagenden und gefährdeten Partei ergibt sich aus dem drohenden wirtschaftlichen Nachteil sowohl für die Gläubiger als auch für die Gemeinschuldnerin selbst und andererseits auch durch die Ankündigung der beklagten und gefährdenden Partei, gegebenenfalls weitere Sanktionen bei Hervorkommen neuer bestimmungswidriger Sachverhalte zu verhängen.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist vielerlei Hinsicht nicht nachvollziehbar:
Die Unzuständigkeit des Konkursgerichts zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ergibt bereits sich daraus, dass die Gemeinschuldnerin noch kurz vor Konkurseröffnung eine Schiedsvereinbarung schloss, wonach sie sich als Mitglied der Österreichischen Fußball-Bundesliga der ausschließlichen Zuständigkeit des Ständigen Neutralen Schiedsgerichtes unterwarf. Das Ständige Neutrale Schiedsgericht ist ein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO iVm § 25 Abs 1 Satzungen, das die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gemäß stRsp und eindeutigem Gesetzeswortlaut ausschließt (§ 8 Abs 1 VerG). Auch die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zur Erlassung einstweiliger Verfügungen ergibt sich nun eindeutig aus dem Gesetz (§ 593 ZPO nF). Das Argument, der Masseverwalter sei im Prüfungsverfahren an Schiedsvereinbarungen nicht gebunden, hilft darüber nicht hinweg, weil hier kein Prüfungsverfahren oder dem Prüfungsverfahren vergleichbares Verfahren vorliegt. Klage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wären daher schon wegen des Prozesshindernisses der Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
Die Ansicht, Punkteabzüge seien als geldwerte Forderungen gemäß § 14 KO zu schätzen und als Konkursforderungen geltend zu machen, mutet konstruiert an: Punkteabzüge - die entgegen der Rechtsansicht des Erstgericht gemäß Punkt 3.7. des Lizenzierungshandbuchs der österreichischen Fußball-Bundesliga ausdrücklich vorgesehen sind - sind eben gerade keine Geldstrafen, sondern neben Geldstrafen und Ausschluss ausdrücklich vorgesehene Disziplinarstrafen. Punkteabzüge sind reine, nicht geldwerte Vereinsinterna im Rahmen des laufenden Spielbetriebes (dem sich der Masseverwalter auch ausdrücklich unterworfen hatte). Folgt man der Ansicht des Erstgerichts konsequent, dann wäre letztendlich auch der Ausschluss eines Fußballvereins unzulässig (weil im Konkurs als geldwerte Konkursforderungen anzumelden).
Bedenklich erscheint auch die (sachlich und zeitlich) extrem weite Fassung der Unterlassungspflichten ("jegliche Beschlüsse - welcher Art immer -"), die auf eine völlige Ausschaltung der Entscheidungskompetenz der Vereinsorgane bzw auf eine unsachliche Benachteiligung nicht konkursverfangener Fußballvereine hinausläuft.
{slider Den Lizenzierungsbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga (ÖFBl) kommt keine Drittwirkung zu - kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.}
1.) Der Masseverwalter ist an vom Gemeinschuldner abgeschlossene Schiedsverträge grundsätzlich gebunden.
2.) Weder den Statuten noch den Lizenzierungsbestimmungen der Österreichischen Fußball-Bundesliga kommt die Qualifikation als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu.
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 31.7.2006, 27 Cg 174/04p;
Oberlandesgericht Wien, 18.8.2005, 16 R 154/05t und 20.3.2007, 16 R 196/06w;
(Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.)
Sachverhalt:
Die beklagte Partei ist ein gemeinnütziger Verein und führt Fußball-Bewerbe der beiden obersten Spielklassen im österreichischen Fußball durch; die an diesen Bewerben teilnehmenden Fußballklubs sind ihre Mitglieder. Um an den Bewerben teilnehmen zu können, müssen sich vor Beginn jeder Saison die Lizenzbewerber einem verbandsinternen Lizenzierungsverfahren unterziehen. Im Zuge dessen haben die Lizenzbewerber ua ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen.
Die klagende Partei ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines ehemaligen Mitgliedsklubs der beklagten Partei. Mit der gegenständlichen Klage wird eine Forderung geltend gemacht, die dem Masseverwalter von der Finanzprokuratur abgetreten worden war und die ua aus Angabenrückständen der Gemeinschuldnerin resultierte. Behauptet wurde ein Fehlverhalten der beklagten Partei, bei der Anwendung der verbandsinternen Lizenzierungsbestimmungen. Zudem würden die Satzungen der beklagten Partei und die Lizenzierungsbestimmungen Schutzwirkung zugunsten Dritter entfalten.
Im ersten Rechtsgang wurde die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss zurückgewiesen. Dagegen erhob die klagende Partei Rekurs. Dem Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Wien stattgegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Im zweiten Rechtsgang wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Klage ab. Der von der klagenden Partei dagegen erhobenen Berufung wurde keine Folge gegeben. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
Aus den Gründen:
1.) Zum ersten Rechtsgang
Mit dem jährlichen Antrag auf Zulassung zu den Bewerben der obersten Spielklasse verpflichten sich die Klubs zur Einhaltung einer Schiedsvereinbarung, wonach für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der beklagten Partei und ihren Mitgliedern ein Schiedsgericht nach §§ 577ff ZPO zuständig ist.
Das Oberlandesgericht Wien führte dazu aus, dass nach herrschender Lehre der Masseverwalter an vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Schiedsverträge grundsätzlich gebunden ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch für den Rechtsstandpunkt der beklagten Partei daraus nichts zu gewinnen: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist gerade nicht eine Forderung der Gemeinschuldnerin, sondern ein Anspruch der Republik, den diese dem Masseverwalter abgetreten hat. Nun hat eine Zession oder sonstige Einzelrechtsnachfolge auf Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen keinen Einfluss. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch die umgekehrte Konstellation vor: Für den (behaupteten) Anspruch der Republik gegen die Gemeinschuldnerin bestand zumindest ursprünglich zweifellos keine Zuständigkeit eines Schiedsgerichts. Fraglich kann im vorliegenden Fall nur sein, ob die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts im vorliegenden Fall nachträglich dadurch begründet wurde, dass die Forderung von der Republik an den Masseverwalter abgetreten wurde.
Die Abtretung an den Masseverwalter erfolgte erkennbar im Hinblick auf dessen öffentlich-rechtlich begründete Amtsstellung. Insoweit ist der Masseverwalter aber gerade nicht Rechtsnachfolger der Gemeinschuldnerin. Schon deshalb liegt keine Forderung eines Mitglieds der beklagten Partei im Sinne der Schiedsvereinbarung vor. Die Erwägung des Erstgerichtes, dass der Ausdruck Mitglieder in der Schiedsvereinbarung auch ehemalige Mitglieder umfasst, mag für gewöhnliche Streitigkeiten zwischen einem ehemaligen Mitglied und der beklagten Partei zutreffen, lässt sich aber nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen, in der gerade nicht ein ursprünglich der Gemeinschuldnerin zustehende Anspruch, sondern eine nach Eröffnung des Konkurses der Masseverwalter abgetretene Anspruch der Republik Gegenstand des Verfahrens ist. Damit ist aber der klagsgegenständliche Anspruch nicht von der Schiedsvereinbarung umfasst. Insoweit trat durch die Abtretung des Anspruchs keine Änderung in der sachlichen Zuständigkeit ein.
2.) Zum zweiten Rechtsgang
Der Zweck des verbandsinternen Lizenzierungsverfahrens besteht darin, sicherzustellen, dass die an der Bundesliga teilnehmenden Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Basis aufweisen, um den Spielbetrieb in der Saison aufrechterhalten zu können. Dadurch sollen Verfälschungen der Ergebnisse infolge Ausscheidens von Vereinen beziehungsweise damit verbundenen Nachteile für den sportlichen Wettbewerb sind angehalten werden.
Weder den Statuten noch den Lizenzierungsbestimmungen der beklagten Partei kommt die Qualifikation als Schutzgesetz im Sinne des § 11 ABGB zu, weil sie keine hoheitlichen Anordnungen sind. Daher trifft den Kläger die Beweislast für die Kausalität des Fehlverhaltens für den behaupteten Schaden. Dieser Beweis ist jedoch nicht gelungen.
{slider Haftung des Veranstalters eines Radrennens gegenüber den Teilnehmern. (OGH 27.04.2006, 2 Ob 23/05 d)}
Leitsatz:
1.) Die Verkehrssicherungspflicht orientiert sich daran, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbarer Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab.
2.) Der Verkehrssicherungspflichtige ist auch im Fall langjähriger Übung bestimmter Vorkehrungen gehalten, deren Tauglichkeit – selbst im Falle der Erfüllung behördlicher Anordnungen – , auch im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu überprüfen.
Sachverhalt:
Der erstbeklagten Verein, dessen Obmann der Zweitbeklagte ist, veranstaltete ein Radrennen. Für dieses Rennen war mit Bescheid der Landesregierung die straßenpolizeiliche Genehmigung worden. Der Kläger nahm als Rennfahrer an dieser Veranstaltung teil. Er hatte ein Informationsblatt erhalten, das unter anderem folgenden Inhalt aufwies: „Für alle Teilnehmer gilt die österreichische Straßenverkehrsordnung, die Strecke ist nicht gesperrt. Es besteht Helmpflicht. Jeder Teilnehmer fährt auf eigene Gefahr…“
In einer Kurve gelang es dem Kläger nicht mehr, mit seinem Fahrrad einen auf der Gegenfahrbahn angehalten Traktor zu passieren, sondern er prallte gegen diesen. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter geltend.
Beide Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der Veranstalter habe um straßenpolizeiliche Genehmigung angesucht; diese sei unter bestimmten Auflagen erteilt worden. Im Sinne dieses Bescheides sei die Rennstrecke an den vorgegebenen neuralgischen Stellen durch Gendarmeriebeamte, Straßenaufsichtsorgane und Ordner abgesichert gewesen. Die Teilnehmer seien gemäß dem Genehmigungsbescheid in einem Informationsblatt darauf hingewiesen worden, dass die Strecke nicht gesperrt und die Straßenverkehrsordnung einzuhalten sei. Wenngleich die Kurve ein Gefälle von 10 bis 12% und nach außen ein Quergefälle von 2% aufgewiesen habe, könne noch nicht von einer für den Kläger unvorhersehbaren, atypischen Gefahrenstelle gesprochen werden, weshalb der beklagte Veranstalter nicht zu besonderen Sicherheitsvorkehrungen durch Postierung eines zusätzlichen Ordners oder zur Vornahme einer Absperrung gegenüber einem möglichen Gegenverkehr verpflichtet gewesen sei. Gefahrenbereiche dieser Art stellten in einem kupierten Gelände nichts Außergewöhnliches dar; die Forderung nach Absicherung all dieser Gefahrenbereiche führe zu einer Überspannung der Sorgfaltspflichten des Veranstalters. Der Kläger sei mit den örtlichen Verhältnissen vertraut gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Pflicht des Veranstalters von Sportereignissen, für die Sicherheit der Teilnehmer zu sorgen, beruht auf dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag. Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass es sich dabei um einen Fall der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht handelt. Dabei kommt es immer darauf an, welche Maßnahmen zur Abwehr vorhersehbaren Gefahren notwendig und zumutbar sind. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei Sorgfaltsmaßstab. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber auch im Fall langjähriger Übung bestimmter Vorkehrungen gehalten, deren Tauglichkeit – selbst im Falle der Erfüllung behördlicher Anordnungen -, auch im Hinblick auf neue Erkenntnisse zu überprüfen.
Welche Maßnahmen zumutbar und erforderlich sind, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Ansicht der Vorinstanzen, der Veranstalter habe alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen getroffen, stellt keine zu korrigierende Fehlbeurteilung dar. Die Revision war daher zurückzuweisen.
{slider Recht auf Kurzberichterstattung an Spielen der T-Mobile-Bundesliga. (VwGH 20.12.2005, 2004/04/0199)}
Leitsatz:
1.) Das einzelne im Rahmen eines Liga-Bewerbes ausgetragene Spiel ist als das das Kurzberichterstattungsrecht auslösendes Ereignis iSd § 5 FERG anzusehen.
2.) Bei der Abgeltung der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts ist es in verfassungskonformer Interpretation möglich und aus Gründen rechtlicher Konsequenz geboten, bei der Festsetzung der angemessenen Abgeltung des Wertes der Kurzberichterstattung auch auf das Entgelt für den Erwerb der Exklusivrechte bedacht zu nehmen.
Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei ist Fernsehveranstalter, sowie die drei mitbeteiligten Parteien. Die zweitmitbeteiligte Partei verfügt über die Exklusiv-Fernsehrechte an der T-Mobile-Bundesliga. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen zweit- und erstmitbeteiligter Partei, darf die erstmitbeteiligte Partei die Übertragungsrechte für Österreich ausüben. Die beschwerdeführende Partei machte ihr Recht auf Kurzberichterstattung an den Bewerben der Österreichischen Fußball-Bundesliga geltend und wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats (BKS), mit welchem die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung festgelegt wurden.
Im Wesentlichen sprach der BKS aus, dass der beschwerdeführenden Partei das Recht auf Kurzberichterstattung an sämtlichen Fußballspielen im Rahmen der T-Mobile-Bundesliga zustehe und die erstmitbeteiligte Partei verpflichtet sei, die Signale sämtlicher Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile-Bundesliga zu im Wesentlichen folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen:
Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und beträgt pro Spieltag höchstens 90 Sekunden.
Als Abgeltung für das Recht auf Kurzberichterstattung hat die beschwerdeführende Partei einen Betrag von € 1000,- pro Minute bei Sekunden genauer Abrechnung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungslegung zu entrichten.
Dagegen wendet sich die gegenständliche Beschwerde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat oder dem aufgrund der faktischen Verhältnisse die ausschließliche Möglichkeit zukommt, über ein solches Ereignis zu berichten, hat gemäß § 5 Abs 1 Fernsehexklusivrechtegesetz (FERG) jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5.5.1989 (BGBl III Nr 164/1998) zugelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu angemessenen Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis aufgrund der Bedeutung breiten Niederschlag in den Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.
Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs 3 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßige Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts. Die Sendung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen.
Das FERG definiert den Begriff „Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse“ nicht, sondern legt in § 5 Abs 1 lediglich fest, wann ein allgemeines Informationsinteresse anzunehmen ist, nämlich dann, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung finden wird. Die Gesetzesmaterialien bieten gleichfalls keine Begriffsbestimmung, stellen aber klar, dass sich § 5 FERG „auf alle Veranstaltungen und Ereignisse" bezieht, die von allgemeinem Informationsinteresse sind. Sie legen überdies die Grundlagen der getroffenen Regelungen offen: Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des Art 9 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen in seiner geänderten Fassung (BGBl III Nr 64/2002). Danach obliegt es jeder Vertragspartei, zu prüfen, inwieweit Maßnahmen notwendig sind, und gegebenenfalls die geeigneten rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu vermeiden, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage gestellt wird, dass ein ihrer Rechtshoheit unterliegender Rundfunkveranstalter Exklusivrechte zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Art 3 bei Ereignissen von großem Interesse für die Allgemeinheit ausübt.
Inhaltlich orientieren sich die Bestimmungen des § 5 FERG an der Empfehlung Nr R (91)5 des Ministerkomitees des Europarates. Diese Empfehlung betrifft das Recht auf Kurzberichterstattung über bedeutende Ereignisse, wenn Exklusivrechte für deren Fernsehübertragung in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang erworben worden sind: Um die Öffentlichkeit in einem bestimmten Land in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf Information auszuüben, solle das Eigentumsrecht des Primärveranstalters (wer die Exklusivrechte für die Fernsehübertragung eines bedeutenden Ereignisses besitzt) im Einzelnen dargelegten Einschränkungen unterliegen und zwar soll vorbehaltlich anderer vertraglicher Vereinbarungen zwischen den betroffenen Rundfunkveranstaltern jeder Sekundärveranstalter (wer mittels Kurzberichten über ein bedeutendes Ereignis, an dem der Primärveranstalter die Exklusivrechte hat, Informationen liefern möchte) befugt sein, Informationen über ein bedeutendes Ereignis mittels eines Kurzberichts zu liefern
a) indem er das Signal des Primärveranstalters aufzeichnet, um einen Kurzbericht herzustellen und/oder
b) indem er sich an den Ereignisort begibt, um dort eigene Aufnahmen zu machen und daraus einen Kurzbericht herzustellen.
Dabei sollen folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
a) Besteht ein organisiertes bedeutendes Ereignis aus mehreren organisatorisch selbständigen Elementen, so soll jedes selbständige Element als ein bedeutendes Ereignis angesehen werden;
b) erstreckt sich ein organisiertes bedeutendes Ereignis über mehrere Tage, so soll das Recht gewährt werden, mindestens einen Kurzbericht je Tag herzustellen;
c) die zulässige Dauer eines Kurzberichts soll von der Zeit abhängen, die notwendig ist, um den Informationsgehalt des bedeutenden Ereignisses zu übermitteln.
Weiters heißt es zum Begriff des „bedeutenden Ereignisses" (ua), dass darunter jedes Ereignis zu verstehen sei, für das ein Rundfunkveranstalter Fernseh-Exklusivrechte besitzt und das - nach Auffassung eines oder mehrerer Rundfunkveranstalter anderer Länder - von besonderem Interesse für ihr Publikum ist. Die Anzahl der Kurzberichte, die der Sekundärveranstalter beanspruchen darf, hängt im Fall eines bedeutenden Ereignisses von dessen Zusammensetzung und Dauer ab. Bestehe ein solches Ereignis organisatorisch aus mehreren selbständigen Elementen - z.B. Wettkämpfe in verschiedenen Disziplinen im Rahmen der Olympischen Spiele - so solle jedes selbständige Element als bedeutendes Ereignis angesehen werden, welches das Recht gebe, einen Kurzbericht herzustellen. Erstrecke sich das bedeutende Ereignis über mehrere Tage, so solle der Sekundärveranstalter die Möglichkeit haben, mindestens einen Kurzbericht je Tag auszustrahlen.
„Ereignis" in diesem Sinne kann demnach jeder Vorgang sein, der nach der Verkehrsauffassung als ein Geschehen anzusehen ist, also eine in sich geschlossene Einheit bildet. Darunter fallen nicht organisierte Einzelereignisse ebenso wie „selbständige Elemente" von Ereignissen, die auf Grund ihrer Zusammengehörigkeit zu einem größeren Ereigniskomplex, aber auch solche „Gesamtereignisse" selbst. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Ansehung solcher Ereignisse ein Recht auf Kurzberichterstattung besteht, bemisst sich nach dem „allgemeinen Informationsinteresse" im Sinne des § 5 Abs 1 2. Satz FERG. Abhängig von diesem Informationsinteresse kann sich das Recht auf Kurzberichterstattung sowohl auf das Einzelereignis, das „selbständige Element" eines Gesamtereignisses, als auch auf das Gesamtereignis selbst beziehen. Zu beachten ist allerdings, dass an ein und demselben Geschehen das Recht auf Kurzberichterstattung nur einmal begründet werden kann. Unzulässig wäre es daher, ein Geschehen mehrmals und zwar zum einen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Einzelereignis und zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Berichterstattung über das Gesamtereignis zum Gegenstand des Rechtes auf Kurzberichterstattung zu machen.
Davon ausgehend entspricht die Auffassung der belangten Behörde, die beschwerdeführende Partei habe ein lediglich auf die Spielrunde, nicht aber auf die einzelnen Spiele bezogenes Kurzberichterstattungsrecht, weil „ unter Ereignis die jeweilige Spielrunde" zu verstehen sei, nicht dem FERG. Vielmehr ist es nach dem Gesagten unzweifelhaft das einzelne im Rahmen der Bundesliga ausgetragene Spiel als das das Kurzberichterstattungsrecht begründende Ereignis gemäß § 5 FERG anzusehen ist.
Hinsichtlich der Abgeltung der Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ausgehend davon, dass durch die „gemessenen Bedingungen" für die Rechtseinräumung die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte des Exklusivinhabers insgesamt gewährleistet werden soll, ist es in verfassungskonformer Interpretation möglich und aus Gründen rechtlicher Konsequenz geboten, bei der Festsetzung der angemessenen Abgeltung des Wertes der Kurzberichterstattung auch auf das Entgelt für den Erwerb der Exklusivrechte bedacht zu nehmen - freilich nur in einem solchen ausmaß, dass dadurch das Recht der Kurzberichterstattung nicht konterkariert wird. Die unter diesem Gesichtspunkt erfolgte Bedachtnahme der belangten Behörde auf die Kosten des Exklusivrechtserwerbs ist daher nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
{slider Eigentor - Amateurfußballer als Dienstnehmer? (OGH 26.08.2004, 6 Ob 11/04t)}
Leitsatz:
Unterlässt es der beklagte Amateurfußballverein den ihm zumutbaren Verkehrssicherungspflichten nachzukommen - im konkreten Fall die gefährliche Montage von Werbetafeln am Spielfeldrand - und verletzt sich ein Spieler während eines Spieles, so hat der Verein grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln zu haften. Handelt es sich bei dem verletzten Spieler um einen Spieler, der für den Verein spielt und wendet der beklagte Verein das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 ASVG ein, so sind vom Erstgericht auch Beweise zur Dienstnehmereigenschaft des Spielers aufzunehmen.
Erhält ein Fußballspieler für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins von diesem (oder auch von dritter Seite) Entgelt und übt er den Fußballsport aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen, bei denen er aufgestellt ist, verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen. Damit unterliegt er der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, und zwar gleichgültig, wie gering sein Entgelt ist. Dem Verein kommt in diesem Fall das Haftungsprivileg des § 333 Abs1 ASVG zugute.
Sachverhalt:
Der Kläger spielte bei dem beklagten Verein seit 1997 als Mitglied Fußball und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung und eine geringe Punkte-Prämie. Der Unterhalt des Klägers wurde von seinen Eltern bestritten. Am 28.8.1999 stieß er im Zuge eines Meisterschaftsspieles mit einem gegnerischen Spieler zusammen und wollte sich an einer Werbetafel abstützen, wobei er sich den Finger im Spalt zwischen den Werbetafeln einklemmte und verletzte. Der Kläger brachte vor, dass bei der Montage der Werbetafel der von den Richtlinien des zuständigen Fußballverbandes geforderten Mindestabstand zum Spielfeldrand nicht eingehalten, kein festes Material verwendet und die Werbetafeln nicht wie gefordert fest miteinander verbunden worden seien.
Der Beklagte wandte unter anderem ein, dass ihm das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 ASVG zu Gute komme.
Der Kläger begehrte Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Unfallsfolgen. Die Urteile der Vorinstanzen wurden aufgehoben und die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
1.) Der OGH setze sich zunächst mit der Frage der Haftung des Beklagten nach den allgemeinen Regeln des ABGB auseinander:
Nach ständiger Rechtsprechung haben die Veranstalter von Sportwettbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen unabhängig von einer behördlichen Bewilligung setzen, das Vorliegen einer solchen kann ihn also nicht entschuldigen, wenn er von einer möglichen Gefahrenquelle weiß oder wissen muss und die ihm möglichen oder zumutbaren Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt. Die einschlägigen Richtlinien von Sportverbänden und allfällige behördliche Anordnungen sind dabei als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen. Die Unzulänglichkeiten der angebrachten Werbetafeln und die Möglichkeit eines Zusammenstosses mehrerer Spieler am Spielfeldrand mussten dem Beklagten erkennbar gewesen sein. Die fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist dem Beklagten daher vorwerfbar.
Die Pflicht des Veranstalters zu prüfen, welche Vorkehrungen zur Schadensvermeidung zu treffen sind, besteht unabhängig von der Genehmigung der Sportstätte durch den zuständigen Landesverband.
Ein Mitverschulden des Klägers an seiner Verletzung ist zu verneinen. Wer an einer sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der Veranstaltung liegende Risiko auf sich und handelt insofern auf eigene Gefahr. In diesem Fall hatte der Kläger zwar mit Zusammenstössen mit anderen Spielern zu rechnen, nicht jedoch mit der von den außerhalb des Spielfeldes aufgestellten Werbetafeln ausgehen-den Gefahr.
2.) In einem zweiten Schritt behandelte der OGH den Einwand des Beklagten, wonach auf ihn das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zur Anwendung komme:
§ 333 ASVG verdrängt allerdings in Bezug auf Personenschäden die entsprechenden Haftpflichtbestimmungen des ABGB. Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber den Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Das Haftungsprivileg basiert darauf, dass die - von den Dienstgebern finanzierte - gesetzliche Unfallversicherung nach ihrer historischen Wurzeln als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Unternehmers konstruiert ist.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Die Einkünfte aus dem Fußballsport stellten das einzige Einkommen des Klägers dar, der Kläger erhielt eine monatliche Aufwandsentschädigung und eine Punkte-Prämie. Nach Tomandl ist ein monatlich in gleicher Höhe ausbezahlter Pauschalbetrag nur dann als Aufwandsersatz anzuerkennen, wenn von vornherein erkennbar festgelegt wurde, für welchen dem Grund und der Höhe nach bestimmten Aufwand dieser bezahlt wurde. Somit hätte der Kläger schon dann ein Entgelt iSv § 49 Abs 1 ASVG bezogen, wenn der Aufwandersatz pauschaliert und ungewidmet ausgezahlt worden wäre.
Allerdings fällt die vom Kläger bezogene „Punkte-Prämie“ unabhängig von ihrer Höhe jedenfalls unter den Entgeltbegriff des § 49 Abs 1 ASVG, daher ist die Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Klägers zu bejahen.
Zu prüfen bleibt die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG, dann nämlich wäre schlüssig ein Arbeitsvertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zustande gekommen. Erhält ein Fußballspieler für die Ausübung seines Sports im Rahmen eines Vereins Entgelt und übt er den Fußball aufgrund eines ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vertrages aus, der ihn zur Teilnahme am Training und an Spielen verpflichtet, ist er als Dienstnehmer des Vereins iSd § 4 Abs 2 ASVG anzusehen. Diesfalls käme dem Beklagten das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG zugute. Die wirtschaftliche Abhängigkeit liegt in der Angewiesenheit des Spielers auf die Trainings- bzw Wettkampfstätte und auf die Infrastruktur seines Vereins.
3.) Ergebnis:
Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, ob sich der Kläger dem vom Beklagten behaupteten Weisungsrecht unterworfen hat, und welche Disziplinarmaßnahmen allenfalls für Verstöße gegen die vom Beklagten auf sich genommenen Verpflichtungen vorgesehen waren oder ob der Kläger sanktionslos vom Training oder Wettkämpfen fernbleiben konnte. Im Falle persönlicher Abhängigkeit des Klägers läge ein Arbeitsunfall gemäß § 175 ASVG vor, dem Beklagten käme das Dienstgeberhaftungsprivileg zugute, die Klage wäre abzuweisen. Andernfalls beträfe die sportliche Betätigung des Klägers dessen Freizeitgestaltung, allfällige Vereinsinteressen wären nur Nebenzweck der Mitwirkung des Klägers am Wettkampf gewesen.
Anmerkung:
Der Einwand des Dienstgeberhaftungsprivileges nach dem ASVG führt dazu, dass nun die Arbeitnehmereigenschaft eines Amateurfußballers geprüft werden muss – unter Umständen ein klassisches Eigentor.
{slider Berufsfussballspieler sind Arbeiter. (OGH 16.07.2004, 8 ObS 20/03d)}
Leitsatz:
Ein klares Berufsbild, das seine Einordnung als Angestellter ermöglichen würde, besteht für den „Berufsfußballer“, nicht. Auch wenn im Berufsfußball immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allgemein eine einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden wäre.
Sachverhalt:
Der Kläger war auf Grund eines befristeten Dienstvertrages als Berufsfußballspieler bei einem Fußballverein beschäftigt. Sein Dienstvertrag endete durch berechtigen vorzeitigen Austritt, da der Fußballverein ihm sein Entgelt unberechtigt vorenthielt. Über das Vermögen des Fußballvereins wurde das Ausgleichsverfahren und später das Anschlusskonkursverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte bei der Beklagten Insolvenz – Ausfallgeld und zwar neben den bereits rechtskräftig auf Grund des Zahlungsbefehls bzw des Teilvergleiches zuerkannten Beträgen auch noch eine Kündigungsentschädigung. Von der beklagten Partei wurde nur ein Teil des begehrten Betrages zuerkannt. Den Restbetrag begehrte der Kläger mit der vorliegenden Klage und war dabei der Auffassung, dass für die Berechnung der Kündigungsentschädigung davon auszugehen sei, dass der Kläger als Berufsfußballspieler Angestellter iSd § 1 AngG sei, da er nicht-kaufmännische Dienste höherer Art leiste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Für die Einordnung der Tätigkeit eines Berufsfußballers kommt nach Ansicht des OGH konkret nur der § 1 Abs 1 AngG, höhere nicht kaufmännische Dienste, in Betracht. Mit der Abgrenzung des Angestelltenbegriffes im Zusammenhang mit Berufsfußballern hat sich der OGH noch nicht konkret befasst. In der Lehre haben Tomandl/Schrammel (JBl 1972, 234 ff) grundsätzlich die Ansicht vertreten, dass Fußballspieler keine höheren nicht kaufmännischen Dienste verrichten. Die fachliche Durchdringung der Arbeitsaufgabe sei im wesentlichen vom Trainer zu leisten. Der Fußballspieler müsse sich im Mannschaftsspiel in die genau aufgeteilten Rollen eingliedern. Die Meinung wurde von Tomandl in den letzten Jahren wiederholt und vertieft (vgl Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Fußballsports in Karollus/Achatz/Jabornegg, Aktuelle Rechtsfragen des Fußballsports III, 66 f; Tomandl, Sozialrechtliche Probleme des Berufssportes ZAS 2002, 65 ff). Hingegen hat Holzer (Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballbund, DRdA 1972, 63 ff) unter Hinweis auf die Vergleichbarkeit mit Unterhaltungsmusikern und Artisten die Meinung vertreten, dass es sich auch bei den Berufssportlern um Angestellte handle. Dieser Ansicht hat sich auch Binder in seiner Entscheidungsbesprechung DRdA 1994/25 unter Hinweis auf die Notwendigkeit von umfangreichen Schulungen und langdauerndem Training, den erforderlichen spielerischen Ideenreichtum und das taktischen Einfühlungsvermögen angeschlossen. Es spricht sich etwa Hollerer (Der Berufsfußballer im Arbeitsrecht, 37 ff) ganz klar gegen das Vorliegen einer Angestellteneigenschaft aus. Die Vorinstanzen sind bis jetzt ebenfalls überwiegend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis eines Berufsfußballers nicht als Angestelltenverhältnis zu qualifizieren ist (vgl etwa OLG Innsbruck Arb 10.995 zur Anwendbarkeit der Bestimmung über die Konkurrenzklausel nach § 36 AngG). Ein klares Berufsbild hinsichtlich des „Berufsfußballers“, das seine Einordnung als Angestellter ermöglichen würde, besteht nicht. Auch wenn im Berufsfußball immer wieder Spitzenleistungen erbracht werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass hier allgemein eine einer typischen Angestelltentätigkeit vergleichbare Qualifikation vorhanden wäre. Dazu ist festzuhalten, dass der OGH gerade in letzter Zeit etwa in der Entscheidung zu 8 ObA 200/00 w (= Arb 12.083 = RdW 2001/518 = wbl 2001/226) zum Ausdruck gebracht hat, dass für die Angestelltentätigkeit auch die „Selbstständigkeit“ bei der wahrzunehmenden Aufgabe sowie die Stellung in der Organisation im Betrieb von Bedeutung ist. Gerade bei seiner zentralen Tätigkeit unterliegt der Berufsfußballer typischerweise der ununterbrochenen Kontrolle und Weisung durch den Trainer. Auch stellen die „manuellen“ Fähigkeiten einen zentralen Aspekt der Tätigkeit dar. Eine allgemeine Beurteilung dahin, dass andere Aspekte (taktische Schulung, Umgang mit den Medien, etc) dies überwiegen und die Einordnung als Angestelltentätigkeit nachweisen würden, kann nicht vorgenommen werden.
{slider Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nicht sittenwidrig. (Ständiges Neutrales Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga, Schiedsspruch vom 16.04.2003, SchG 10/02)}
Einführende Bemerkungen:
Die Österreichische Fußball-Bundesliga (BL) ist ein als Verein organisierter Verband mit Sitz in Wien. Hauptzweck der BL ist die Durchführung von Fußball-Bewerben der obersten österreichischen Spielklasse (§ 1 der Satzungen). Gemäß § 3 der Satzungen sind alle in den Bewerben der Bundesliga tätigen Fußballklubs, in welcher Rechtsform sie auch immer auftreten, ordentliche Mitglieder. Die Satzungen legen ein verbandsinternes Rechtsschutzsystem fest, wonach in erster Instanz 5 Senate (§ 17 Satzungen) für verschiedene Gebiete als entscheidungsbefugtes Kollegialorgan zuständig sind. Über Rechtsmittel gegen Beschlüsse dieser Senate entscheidet verbandsintern endgültig das Protestkomitees (§ 14 und 21 der Satzungen). Nach Ausschöpfung dieses Instanzenzuges steht ein weiterer Rechtszug gemäß § 25 der Satzungen an das Ständige Neutrale Schiedsgericht der Österreichischen Fußball-Bundesliga, welches ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577ff ZPO darstellt, zu.
Die hier zitierten Satzungen sind unter www.bundesliga.at abrufbar.
Leitsatz:
Die Unterwerfung unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes durch eine im Beitrittsvertrag enthaltene Schiedsklausel ist nicht per se rechtswidrig.
Sachverhalt:
Der klagende Club brachte vor, der aus den Statuten und Richtlinien der Bundesliga (BL) sich ergebende Zwang, sich hinsichtlich aller Streitigkeiten der ausschließlichen Zuständigkeit des ständigen neutralen Schiedsgericht zu unterwerfen, sei rechtlich verpönt, sittenwidrig und nichtig. Das Schiedsgericht bejahte seine Zuständigkeit und wies die Klage mit nachfolgender Begründung ab:
Aus den Entscheidungsgründen:
Allein aus dem Umstand, dass der Abschluss des Schiedsvertrages der Satzung vorgesehenen und der klagende Klub daher verbunden gewesen ist, diesen Vertrag abzuschließen, um Mitglied der BL zu werden, ergibt sich noch nicht die Sittenwidrigkeit des Schiedsvertrages. Die Bestimmung des § 879 ABGB begrenzt die Privatautonomie bei Verträgen. Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nur dann bejaht, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interesse besteht.
Die Satzung ist jene Ordnung, die sich der Verein selbst gibt. Die Satzung regelt die Beziehungen des Vereins zu seinen Mitgliedern sowie jene der Vereinsmitglieder untereinander. Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Satzung als Vertrag zu qualifizieren. Bei ihrer inhaltlichen Gestaltung sind die Proponenten bzw später die Mitglieder frei, sofern sie sich innerhalb der allgemeinen Grenzen der Privatautonomie bewegen. Das gleiche gilt auch für alle auf Grundlage der Satzungen ergehenden vereinsrechtlichen Normen. Die Zivilprozessordnung sieht ausdrücklich vor, dass Schiedsgerichte an Stelle der ordentlichen Gerichte die Entscheidung über Privatrechtsstreitigkeiten - unabhängig vom Streitwert - übernehmen können. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist eine staatlich angeordnete Rechtsverfolgung vor nicht staatlichen Entscheidungsorganen. Die Schiedsgerichte sind Rechtsschutzorgane, die kraft gesetzlicher Ermächtigung bei Vorliegen eines ausdrücklichen und formgerechten Schiedsvertrages tätig werden. Wenn daher die Mitglieder eines Vereins durch privatrechtliche Willensbetätigungen eine Satzungsbestimmung vereinbaren, dass privatrechtliche Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied durch ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO zu entscheiden sind, so kann darin noch nichts Sittenwidriges erblickt werden. Dass Beitrittskandidaten mit ihrem Beitritt die Satzung als Grundlage der Beziehungen zwischen Verein und Mitglied vereinbaren, ist ebenfalls nicht sittenwidrig, sondern folgt aus dem Wesen des Beitrittsvertrages. Auch wenn der Beitrittskandidat im Beitrittsvertrag keine unmittelbare Möglichkeit hat, die Satzungen nach seinen Wünschen zu gestalten, so liegt darin keinesfalls ein unzulässiger Kontrahierungszwang. Das zur Aufnahme des Beitrittskandidaten zuständige Vereinsorgan kann über die Satzung regelmäßig nicht disponieren. Die Einräumung von Sonderrechten an einzelnen Mitgliedern wäre im Übrigen ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungspflicht. Die Gleichbehandlung der Vereinsmitglieder gehört zu den Leitprinzipien des Vereinsrechts. Das Gleichbehandlungsprinzip verlangt, dass in gleicher Rechtsposition befindliche Vereinsmitglieder gleich behandelt werden, das heißt Anspruch auf gleiche Rechte und Pflichten haben. Wurden die Satzungen ordnungsgemäß beschlossen und ist ihr Inhalt privatrechtlich zulässig, muss auch von einem neuen Mitglied die Einhaltung der Satzung verlangt werden. Die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes ist daher nicht per se als sittenwidrig anzusehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH die BL im Zusammenhang mit der Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit als eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitgeber qualifizierte.
Eine Nichtigkeit des Schiedsvertrages oder der Verfahrensordnung ist nicht gegeben.
{slider Ausländerausschlussklauseln gegen EU-Bürger sind wegen Diskriminierung unwirksam (OGH 25.01.2001, 8 Ob 276/00x)}
{slider Sittenwidrige Nachahmung, wenn ohne jede eigene Leistung ungeschütztes Arbeitsergebnis eines anderen übernommen wird. (OGH/Schanda, Reinhard (Anm-ecolex) 27.05.1997, 4 Ob 167/97f)}
Sittenwidrige Nachahmung, wenn ohne jede eigene Leistung ungeschütztes Arbeitsergebnis eines anderen übernommen wird; sittenwidriges Schmarotzen eines Fußballvereins bei Stickerverteilung mit abgebildetem Logo zur Förderung des Absatzes von Sammelalben; Beschränkung des Markenerwerbs durch Unternehmer; ad hoc Wettbewerbsverhältnis durch bestimmte Wettbewerbshandlung
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